Deutschland muss EU-Vorgaben für Grenzwerte bestimmter Giftstoffe in Kinderspielzeug akzeptieren

Zitiervorschlag
Deutschland muss EU-Vorgaben für Grenzwerte bestimmter Giftstoffe in Kinderspielzeug akzeptieren. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191066)
Deutschland darf keine anderen Grenzwerte für bestimmte Giftstoffe in Kinderspielzeug vorsehen als der Rest der EU. Nach dem Gericht der Europäischen Union hat jetzt auch der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Europäische Kommission der Bundesrepublik die Beibehaltung eigener Grenzwerte für Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug untersagen durfte. Zur Begründung heißt es in dem Urteil vom 09.07.2015, Deutschland sei den Nachweis schuldig geblieben, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die EU-Vorschriften (Urteil vom 09.07.2015, Az.: C-360/14 P).
Spielzeugrichtlinie von 2009 mit neuen Grenzwerten
Die Europäische Union hat im Jahr 2009 eine neue Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) erlassen, in der sie für bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug neue Grenzwerte festgelegt hat. Deutschland ist der Auffassung, dass seine, dem früheren Standard der EU (RL 88/378/EWG) entsprechenden Grenzwerte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber einen besseren Schutz bieten. Es hat daher bei der Kommission beantragt, diese Grenzwerte beibehalten zu dürfen. Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat die Kommission diesen Antrag hinsichtlich Antimon, Arsen und Quecksilber abgelehnt und die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Blei und Barium nur bis längstens 21.07.2013 gebilligt.
EuG bestätigte Kommissonsbeschluss
Das von Deutschland angerufene EuG hatte in einem Urteil von 2014 den Beschluss der Kommission mit der Begründung bestätigt, Deutschland habe nicht bewiesen, dass die deutschen Grenzwerte für Antimon, Arsen und Quecksilber einen höheren Schutz gewährleisten als die neuen europäischen Grenzwerte (BeckRS 2014, 80867). In Bezug auf Blei hat das Gericht den Beschluss der Kommission dagegen für nichtig erklärt, weil er insoweit widersprüchlich sei. Zu Barium hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe, da die Kommission zwischenzeitlich die Grenzwerte für dieses Schwermetall geändert habe und die Klage daher insoweit gegenstandslos geworden sei. Deutschland hat gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
EuGH: Höheres Schutzniveau der deutschen Grenzwerte nicht nachgewiesen
Der EuGH hat das Rechtsmittel insgesamt zurückgewiesen. Er weist darauf hin, dass sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen kann, dass er die Gefahren für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe. Abweichende Bewertungen dieser Gefahren könnten legitimerweise vorgenommen werden, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssten. Der Mitgliedstaat müsse jedoch nachweisen, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union (NVwZ 2003, 587). Der Gerichtshof stellt fest, dass das EuG rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass Deutschland diesen Nachweis für Arsen, Antimon und Quecksilber nicht erbracht hat.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 09.07.2015
- C-360/14 P
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Deutschland muss EU-Vorgaben für Grenzwerte bestimmter Giftstoffe in Kinderspielzeug akzeptieren. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191066)



