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EuGH

Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf ausländische Gesellschaft anwendbar sein

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Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden, wenn sie in diesem Staat eine "Niederlassung" hat, also mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt. Dies gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeit nur geringfügig ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 01.10.2015 im Fall eines slowakischen Online-Immobilienvermittlers entschieden, gegen den die ungarische Datenschutzbehörde ein Bußgeld verhängte. Um eine "Niederlassung" zu begründen, könne es unter bestimmten Umständen auch genügen, wenn nur einziger Vertreter vorhanden ist, so der EuGH (Az.: C-230/14).

Slowakischer Online-Immobilienvermittler verarbeitet Daten ungarischer Inserenten

Weltimmo, eine in der Slowakei eingetragene Gesellschaft, betreibt eine Website zur Vermittlung von in Ungarn belegenen Immobilien. In diesem Rahmen verarbeitet sie personenbezogene Daten der Inserenten. Die Inserate sind einen Monat lang kostenlos, danach muss dafür bezahlt werden. Zahlreiche Inserenten verlangten per E-Mail die Löschung ihrer Inserate am Ende des ersten Monats und gleichzeitig die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Weltimmo kam dieser Löschung jedoch nicht nach und stellte den Betreffenden ihre Dienstleistungen in Rechnung. Da die in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlt wurden, übermittelte Weltimmo die personenbezogenen Daten der Inserenten an verschiedene Inkassounternehmen.  

Vorlagegericht: Darf ungarische Kontrollstelle gegen slowakisches Unternehmen Bußgeld wegen Datenschutz-Verstoßes verhängen?  

Die Inserenten reichten bei der ungarischen Datenschutzbehörde Beschwerden ein. Diese verhängte gegen Weltimmo ein Bußgeld von zehn Millionen ungarischen Forint (etwa 32.000 Euro) wegen Verletzung des ungarischen Gesetzes, mit dem die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG umgesetzt wird. Weltimmo focht daraufhin die Entscheidung der Kontrollstelle bei den ungarischen Gerichten an. Das ungarische Vorlagegericht, der Oberste Gerichtshof (Kúria), fragte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, ob im vorliegenden Fall die Richtlinie der ungarischen Kontrollstelle erlaubt, das auf der Grundlage der Richtlinie erlassene ungarische Recht anzuwenden und das in diesem Gesetz vorgesehene Bußgeld zu verhängen.  

EuGH: Ungarisches Datenschutzrecht bei Niederlassung des slowakischen Unternehmens in Ungarn anwendbar

Wie der EuGH ausführt, schreibt die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG den EU-Staaten vor, die von ihnen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche besitzt. Zum Begriff der Niederlassung stellt der EuGH unter Hinweis auf den 19. Erwägungsgrund der Richtlinie fest, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit umfasst, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird. Um das Ziel der Richtlinie zu erreichen, einen wirksamen und umfassenden Schutz des Rechts auf Privatleben zu gewährleisten und Umgehungen zu vermeiden, gelte dies selbst dann, wenn die Tätigkeit nur geringfügig ist. Mit Blick auf das genannte Ziel könne ferner das Vorhandensein eines einzigen Vertreters unter bestimmten Umständen ausreichen, um eine Niederlassung zu begründen, so der EuGH. Voraussetzung sei, dass dieser Vertreter mit einem ausreichenden Grad an Beständigkeit für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen im fraglichen Mitgliedstaat tätig ist.  

Umstände sprechen hier für Niederlassung in Ungarn 

Im vorliegenden Fall stellt der EuGH fest, dass Weltimmo unstreitig eine tatsächliche und effektive Tätigkeit in Ungarn ausübt. Den Erläuterungen der ungarischen Kontrollstelle zufolge verfüge Weltimmo außerdem über einen Vertreter in Ungarn, der im slowakischen Handelsregister unter einer Adresse in Ungarn aufgeführt sei und versucht habe, mit den Inserenten über die Begleichung der unbezahlten Forderungen zu verhandeln. Dieser Vertreter habe den Kontakt zwischen dieser Gesellschaft und den Inserenten hergestellt und die Gesellschaft im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vertreten. Weltimmo habe außerdem in Ungarn ein Bankkonto zur Einziehung ihrer Forderungen eröffnet und nutze dort zur Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte ein Postfach. Mit diesen Angaben, die vom vorlegenden Gericht zu prüfen seien, könne der Nachweis erbracht werden, dass in Ungarn eine "Niederlassung" im Sinne der Richtlinie besteht. Gelinge der Nachweis, unterliege die Tätigkeit von Weltimmo dem ungarischen Datenschutzrecht.  

Nationale Kontrollstelle darf bei Anwendbarkeit des Datenschutzrechts eines anderen EU-Staats keine Sanktionen verhängen 

Anschließend weist der EuGH darauf hin, dass jede von einem Mitgliedstaat eingeführte Kontrollstelle dafür sorgen muss, dass die von allen EU-Staaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingehalten werden. Daher könne sich jede Person zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden, selbst wenn das auf diese Verarbeitung anwendbare Recht dasjenige eines anderen Mitgliedstaats sei. Im Fall der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats seien jedoch die Untersuchungsbefugnisse der Kontrollstelle unter Einhaltung insbesondere der territorialen Souveränität der anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Daher dürfe eine nationale Kontrollstelle keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaats verhängen.  

Nationale Kontrollstelle muss sich dann an Kontrollstelle des anderen EU-Staats wenden  

Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass Weltimmo keine "Niederlassung" in Ungarn hat und folglich das auf die fragliche Verarbeitung anwendbare Recht das eines anderen Mitgliedstaats ist, dürfe die ungarische Kontrollstelle daher nicht die Sanktionsbefugnisse nach ungarischem Recht ausüben, so der EuGH. Nach der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit obliege es dieser Kontrollstelle aber, die Kontrollstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, einen etwaigen Verstoß gegen das Recht dieses Staates festzustellen und die allenfalls in diesem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

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