Ein Waschmittel darf nicht wie ein Saft aussehen

Zitiervorschlag
Ein Waschmittel darf nicht wie ein Saft aussehen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209181)
Ein bunter Karton mit Schraubverschluss – Saft oder Waschmittel? Der EuGH hat klargestellt, wann Verpackungen chemischer Produkte Lebensmitteln zu ähnlich sehen. Bei der Beurteilung zählt auch die Perspektive von Kindern.
Der EuGH hat am Donnerstag entschieden, nach welchen Kriterien die Ähnlichkeit zwischen Verpackungen chemischer Produkte und solchen von Lebensmitteln zu beurteilen ist. Entscheidend sei der Gesamteindruck. Dabei stellte der Gerichtshof nicht nur auf den klassischen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Erwachsenen ab, sondern bezog auch die eingeschränkte Fähigkeit von Kindern ein, eine gefährliche Verpackung von einer harmlosen zu unterscheiden. Ein "nicht unerhebliches Risiko" für eine Verwechslung reiche bereits (Urteil vom 05.11.2026 - C-395/25).
Anlass war ein Fall in Schweden. Das Unternehmen Orkla Care vertreibt flüssige Waschmittel in farbigen Kartons mit gefaltetem Deckel und Schraubverschluss. Verbraucher beschwerten sich über die Ähnlichkeit mit Lebensmittelverpackungen – die schwedische Chemikalienbehörde untersagte daraufhin den Verkauf von neun so verpackten Produkten.
Orkla wehrte sich vor Gericht. Die schwedischen Richter legten dem EuGH die Frage vor, welche Maßstäbe die EU-Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen für eine solche Ähnlichkeitsprüfung vorgibt.
Gesamteindruck entscheidet
Weil die Verordnung selbst keine konkreten Kriterien nennt, stellte der Gerichtshof auf das Gesamtbild der Verpackung ab. Form, Größe, Volumen, Gestaltung, Farbe, Kennzeichnung, Material, Textur und Geruch – all das fließe in die Bewertung ein. Eine Verwechslungsgefahr bestehe, wenn die Verpackung anhand von Merkmalen, die Verbraucher üblicherweise mit Lebensmitteln verbinden, für eine Lebensmittelverpackung gehalten werden könne.
Ein Sicherheitsetikett, das den Verschluss bedeckt und bei der ersten Benutzung entfernt wird, beseitigt eine solche Ähnlichkeit laut dem Urteil nicht. Es verändere den Gesamteindruck der Verpackung nicht dauerhaft – weil es nur bis zum ersten Öffnen intakt bleibe.
Kinder als Maßstab
Der Verbraucherbegriff der Verordnung geht nach dem Urteil über den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Erwachsenen hinaus. Auch Kinder und besonders schutzbedürftige Personen, die nach dem Kauf mit dem Produkt in Berührung kommen könnten, seien einzubeziehen. Ihre eingeschränkte Fähigkeit, eine gefährliche Verpackung von einer harmlosen zu unterscheiden, müsse in die Beurteilung einfließen.
Für ein Verbot reicht nach dem EuGH bereits ein "nicht unerhebliches Risiko" aus. Weder der Nachweis eines hohen Risikos noch der Beleg, dass Verbraucher tatsächlich schon einmal in die Irre geführt wurden, sei erforderlich.
Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats darf ihre Prüfung auf die Verkehrskreise im eigenen Land beschränken. Ob dieselbe Verpackung auch in anderen EU-Staaten als irreführend wahrgenommen würde, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es auf die Gefahrenkategorie des chemischen Produkts an – die Kriterien für die Ähnlichkeitsprüfung gelten einheitlich für alle gesundheitsgefährdenden Stoffe.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- EuGH
- Urteil vom 05.11.2026
- C-395/25
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Ein Waschmittel darf nicht wie ein Saft aussehen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209181)



