Wann der Staat für judikatives Unrecht haftet

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Wann der Staat für judikatives Unrecht haftet. beck-aktuell, 08.09.2026 (abgerufen am: 09.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205391)
Legt ein nationales Gericht eine Frage nicht dem EuGH vor, obwohl es dazu verpflichtet wäre, begründet das noch keine Staatshaftung. Doch in einem Fall aus Portugal wendet der EuGH erstmals die Voraussetzungen der Haftung für judikatives Unrecht an.
Der EuGH hat am Dienstag in zwei Urteilen präzisiert, wann Bürgerinnen und Bürger Schadensersatz verlangen können, wenn ein letztinstanzliches nationales Gericht gegen Unionsrecht verstößt. Dabei geht er auch auf die Rolle ein, die ein möglicher Verstoß gegen die Vorlagepflicht spielt (Urteile vom 08.09.2026 – C-163/24 und C-293/24).
Der EuGH betont, dass ein solcher Verstoß allein nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat zu begründen. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich, dass gegen eine Unionsrechtsnorm verstoßen wurde, die dem Einzelnen konkrete Rechte verleiht. Außerdem müsse der Verstoß hinreichend schwerwiegend sein und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und dem entstandenen Schaden bestehen.
Keine subjektiven Rechte, keine Haftung
Im Verfahren C-163/24 war ein rumänischer Landwirt mit seinem Antrag auf Agrarbeihilfen teilweise erfolglos geblieben. Er machte geltend, das letztinstanzlich mit der Sache befasste rumänische Gericht habe zu Unrecht auf eine Vorlage an den EuGH verzichtet.
Eine Haftung des Staates scheidet nach Auffassung des EuGH jedoch aus. Die betroffenen EU-Vorschriften über die Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen dienten in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und verliehen einzelnen Antragstellern keine eigenen subjektiven Rechte. Deshalb fehle bereits eine grundlegende Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch.
Chance auf Schadensersatz für Arbeitnehmer aus Portugal
Anders beurteilte der EuGH einen Fall aus Portugal (C-293/24 – Ferreira da Silva II). Dort klagten ehemalige Mitarbeitende der Fluggesellschaft Air Atlantis, die nach der Auflösung ihres Arbeitgebers eine Übernahme durch eine andere Fluggesellschaft verlangt hatten. Der portugiesische Oberste Gerichtshof hatte dies 2009 abgelehnt und trotz bestehender Zweifel keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Die Arbeitnehmenden erhoben Haftungsklage vor einem Gericht in Lissabon, dass die Sache nun dem EuGH vorlegte. Dieser stellte 2015 daraufhin fest, dass tatsächlich ein Betriebsübergang vorgelegen haben könnte und eine Vorlage erforderlich gewesen wäre.
Die portugiesischen Gerichte wiesen die Klage dennoch ab. Sie argumentierten, der EuGH habe sich auf Rechtsprechung gestützt, die erst nach dem Urteil des portugiesischen Obersten Gerichtshofs von 2009 entwickelt worden sei. Der legte daraufhin selbst die Frage dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob seine frühere Entscheidung eine Staatshaftung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Unionsrecht auslösen kann.
Der EuGH bejaht das. Die einschlägigen EU-Vorschriften über den Betriebsübergang dienten gerade dem Schutz von Arbeitnehmenden und begründeten damit individuelle Rechte. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für eine Staatshaftung erfüllt. Zudem spreche einiges dafür, dass der portugiesische Oberste Gerichtshof einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen habe.
Der EuGH verweist unter anderem darauf, dass sich die spätere Lösung bereits aus der 2009 vorhandenen Rechtsprechung ergeben habe, das Gericht von bestehenden Hinweisen der EuGH-Rechtsprechung abgewichen sei und trotz Vorlagepflicht keinen Kontakt zum EuGH gesucht habe. Außerdem sei zur damaligen Zeit bereits ein ähnliches Verfahren in Luxemburg anhängig gewesen.
Europarechtler: EuGH schärft Voraussetzungen der Haftung für judikatives Unrecht
Für Prof. Dr. Till Patrik Holterhus könnte die bisher eher wenig relevante Haftung für judikatives Unrecht mit dem Urteil an praktischer Kontur gewinnen. Der Gerichtshof sortiere die in der Rs. Köbler (Urteil vom 30.09.2003 – C-224/01) entwickelte Dogmatik der unionsrechtlichen Staatshaftung erneut und systematisiere diese weiter, kommentierte der Professor für Europarecht an der Universität des Saarlandes und Direktor des Europa-Instituts Saarbrücken gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT. Fest stehe nun: Die Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV für sich sei kein eigenständiger Haftungsgrund, weil es sich eben nicht um eine individualschützende Unionsrechtsnorm handelt. "Eine Verletzung der Vorlagepflicht kann aber nach wie vor – wie es seit der Rechtssache Köbler bereits bekannt war – ganz wesentlich dazu beitragen, einen ‘einfachen‘ Verstoß gegen eine andere, individualschützende Unionsrechtsnorm zum ‘hinreichend qualifizierten‘ Verstoß werden zu lassen".
Insbesondere in der Rs. Ferreira da Silva II wendet der EuGH laut Holterhus die Voraussetzungen einer mittelbar staatshaftungsrelevanten Nichtvorlage erstmals konkret an. Für bemerkenswert hält der Europarechtler auch, dass der EuGH die in den Schlussanträgen von Generalanwältin Ćapeta erwogene Entschuldigung der Verletzung der Vorlagepflicht durch hinreichende Begründung nicht weiter aufgreift. Die Möglichkeiten einer staatshaftungsrelevanten Nichtvorlage erführen also keine entsprechende Einschränkung.
Ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung im Fall Ferreira da Silva II letztlich erfüllt sind und ob den ehemaligen Arbeitnehmern dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist, müssen nun die portugiesischen Gerichte prüfen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- EuGH
- Urteil vom 08.09.2026
- C-163/24; C-293/24
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Wann der Staat für judikatives Unrecht haftet. beck-aktuell, 08.09.2026 (abgerufen am: 09.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205391)



