Regeln für EU-Erdgasbinnenmarkt gelten auch für Nord Stream 2

Zitiervorschlag
Regeln für EU-Erdgasbinnenmarkt gelten auch für Nord Stream 2. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209231)
2019 hat die EU bestimmte Erdgasbinnenmarkt-Vorschriften auf Gasfernleitungen aus Drittländern erstreckt. Nord Stream 2 klagte dagegen. Nach einer Niederlage vor dem EuG unterlag die Betreiberin der Ostsee-Pipeline nun auch vor dem EuGH.
Es bleibt dabei: Bestimmte EU-Vorschriften des Erdgasbinnenmarkts gelten auch für Gasfernleitungen aus Drittländern. Der EuGH hat ein entsprechendes Urteil des EuG bestätigt, mit der das Gericht eine Klage der Nord Stream 2 AG abgewiesen hatte (, Urteil vom 05.11.2026 – C-118/25 P).
Hintergrund des Verfahrens ist eine Änderung der Gasrichtlinie aus dem Jahr 2019. Mit ihr weitete die EU zentrale Regeln des Erdgasbinnenmarkts auch auf Gasfernleitungen aus, die die EU mit Drittstaaten verbinden. Die Vorschriften gelten damit grundsätzlich auch für Leitungen wie Nord Stream 2, die Russland über die Ostsee mit Deutschland verbinden. Betroffen sind insbesondere die Entflechtung von Gasversorgung und Netzbetrieb, der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zu Gasfernleitungen sowie Transparenzanforderungen.
Die Nord Stream 2 AG hatte sich gegen diese Änderungen zur Wehr gesetzt. Nachdem der EuGH im Jahr 2022 eine erste Entscheidung des Gerichts aufgehoben und die Klage hinsichtlich bestimmter Ausnahmeregelungen für zulässig erklärt hatte, setzte sich das EuG in der Sache mit den Argumenten des Unternehmens auseinander und wies sie Ende 2024 zurück. Diese Entscheidung hat der EuGH nun bestätigt.
Kein Vertrauensschutz für Nord Stream 2
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sein Urteil aus dem Jahr 2022 lediglich die Zulässigkeit der Klage betroffen habe. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass das Gericht eine mögliche Ungleichbehandlung von Nord Stream 2 gegenüber anderen Fernleitungsbetreibern gesondert hätte prüfen müssen.
Auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich die Nord Stream 2 AG nach Auffassung der Richter und Richterinnen nicht berufen. Die EU-Organe hätten dem Unternehmen niemals konkrete und verbindliche Zusicherungen gegeben, dass die Vorschriften des Gasmarktes weiterhin nicht auf Nord Stream 2 anwendbar sein würden. Vielmehr habe es seit Jahren deutliche Hinweise gegeben, dass die Vorschriften künftig auch für Leitungen aus Drittländern und speziell für Nord Stream 2 gelten könnten. Deshalb bestehe weder Anspruch auf eine Übergangsfrist noch auf eine besondere Ausgleichsregelung.
Entflechtung soll Marktmissbrauch entgegenwirken
Zudem bestätigte der EuGH die Einschätzung des Gerichts, dass die Anwendung der Gasmarktregeln auf Leitungen aus Drittländern dazu beiträgt, regulatorische Lücken zu schließen und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen. Die maßgeblichen Grundsätze spiegelten sich bereits in verschiedenen internationalen Abkommen wider und seien bei grenzüberschreitenden Gasleitungen an Land seit Langem etabliert.
Auch die Pflicht zur Entflechtung von Netzbetrieb und Gasversorgung hält der Gerichtshof für gerechtfertigt. Sie solle verhindern, dass marktmächtige Gaslieferanten ihre Stellung missbrauchen können, indem sie gleichzeitig in den Bereichen Fernleitung und Verteilung tätig sind. Dass derzeit möglicherweise kein Dritter Interesse an einer Nutzung der Nord-Stream-2-Leitung habe, ändere daran nichts. Die Zugangsregeln seien auf bestehende wie auch auf künftige Nutzungsinteressen ausgerichtet.
Auch die Eigentümerstruktur der Nord Stream 2 AG rechtfertige es nicht, dass sich diese Gesellschaft der Entflechtungspflicht entzieht. Eine solche Auslegung liefe aus Sicht des EuGH darauf hinaus, dieser Pflicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- EuGH
- Urteil vom 05.11.2026
- C-118/25 P
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Regeln für EU-Erdgasbinnenmarkt gelten auch für Nord Stream 2. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209231)



