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EuGH bestätigt restriktive Maßnahmen gegen simbabwischen Generalstaatsanwalt und 120 weitere Personen und Gesellschaften

Carl von Ossietzky

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana und 120 weitere Personen und Gesellschaften, die in diesem Land ansässig sind, bestätigt. Die durch die Regierung Simbabwes begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen rechtfertigten die Maßnahmen, weil die Betroffenen wegen ihrer hohen Posten als mit der Regierung von Simbabwe vollständig verbunden anzusehen seien (Urteil vom 28.04.2016, Az.: C-330/15 P).

Seit 2002 Verhängung restriktiver Maßnahmen wegen Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe

In Anbetracht der Situation in Simbabwe und insbesondere der von der simbabwischen Regierung begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verhängte der Rat im Jahr 2002 restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern sowie Einreise- oder Durchreiseverbot für das Unionsgebiet) gegen mehrere Personen und Gesellschaften dieses Landes. Diese Maßnahmen wurden mehrmals verlängert, und die Liste der betroffenen Personen und Organisationen wurde regelmäßig geändert.

2012 Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Generalstaatsanwalt von Simbabwe

Im Jahr 2012 wurden diese Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana, 109 weitere Personen (insbesondere hochrangige Amtsträger und Führungspersonal von Armee und Polizei) und elf Gesellschaften verhängt. Die Aufnahme von Tomana in die Liste wurde mit der Beteiligung an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, begründet. Für die Aufnahme der 120 weiteren Personen und Gesellschaften werden weitgehend ähnliche Gründe angeführt (insbesondere Tätigkeiten, die offensichtlich mit der Politik der Gewalt, Einschüchterung und Verletzung der Grundrechte des simbabwischen Volkes zusammenhängen).

EuG und EuGH halten Maßnahmen für rechtmäßig

Tomana und die 120 weiteren Personen und Gesellschaften beantragten beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste. Mit Urteil vom 22.04.2015 wies das Gericht diese Klage ab. Es war unter anderem der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage für die restriktiven Maßnahmen geeignet gewesen sei und dass die Kommission weder gegen die Begründungspflicht verstoßen noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (BeckRS 2016, 81540). Tomana und die weiteren Personen und Gesellschaften haben daraufhin gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Dieses hat der EuGH zurückgewiesen und damit sowohl das Urteil des Gerichts als auch die im Jahr 2012 gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen bestätigt.

Keine neue rechtliche Einordnung vorgenommen

Der Gerichtshof ist wie das Gericht der Auffassung, dass die natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, und die diesen natürlichen Personen gehörenden juristischen Personen nicht von den mit den Mitgliedern der Regierung von Simbabwe verbundenen Personen zu unterscheiden sind, sondern in Wirklichkeit eine besondere Kategorie dieser verbundenen Personen darstellen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat das Gericht mit dieser Entscheidung demnach keine neue rechtliche Einordnung vorgenommen.

Rechtsmittelführer streiten kollusive Verbindung mit verantwortlichen Machthabern ab

In Bezug auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler machen die Rechtsmittelführer geltend, der Rat habe nur auf die Personen abzielen können, deren Handlungen die Demokratie und die Menschenrechte in Simbabwe ernsthaft untergrüben. Sie werfen dem Gericht vor, bestimmte Personen auf der Grundlage von in der Vergangenheit begangenen Handlungen als mit den Mitgliedern der Regierung "verbunden" eingestuft und so die Vermutung aufgestellt zu haben, dass diese Personen eine kollusive Verbindung zu den für die Politik der Gewalt und der Einschüchterung verantwortlichen Machthabern unterhalten hätten.

EuGH: Bei Personen mit hohem Posten ist von Verbundenheit mit Regierung auszugehen

Ebenso wie das EuG ist der Gerichtshof insoweit der Auffassung, dass die Personen, die hohe Posten besetzen – wie zum Beispiel die Personen, die an Militär, Polizei- oder Sicherheitsoperationen beteiligt sind –, als mit der Regierung Simbabwes vollständig verbunden anzusehen sind, es sei denn, sie weisen durch konkrete Handlungen nach, die Praktiken dieser Regierung abgelehnt zu haben. Unter diesen Umständen sei es ausreichend, auf die Eigenschaft dieser Personen oder auf die von ihnen besetzten Posten zu verweisen, um die Begründetheit der gegen sie verhängten Maßnahmen zu belegen, wobei ein solcher Verweis keiner Vermutung gleichkomme.

Prüfung und Begründung des EuG waren ausreichend

Zudem stelle ein Verweis auf die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit Funktionen ausgeübt hat, aufgrund deren sie während der Ausübung dieser Funktionen als Mitglied der Regierung Simbabwes oder als mit einem solchen Mitglied verbunden qualifiziert werden konnte, eine hinreichende Rechtfertigung dafür dar, um sie nach der Aufgabe dieser Funktionen als mit den Mitgliedern der Regierung verbunden anzusehen. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die Begründetheit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage eines Bündels von Indizien in Bezug auf die Situation, die Funktionen und die Verbindungen der Betroffenen im Kontext des Regimes in Simbabwe zutreffend geprüft hat. Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht führt der Gerichtshof aus, dass sich aus den Gründen für die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen eindeutig die Funktionen ableiten lassen, die Tomana und den anderen Personen und Gesellschaften die Eigenschaft als Mitglieder der Regierung Simbabwes verleihen oder sie mit dieser verbinden.

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