EuGH bestätigt Kennzeichnungspflicht für behandelte Zitrusfrüchte

Zitiervorschlag
EuGH bestätigt Kennzeichnungspflicht für behandelte Zitrusfrüchte. beck-aktuell, 03.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179736)
Die EU-rechtliche Kennzeichnungspflicht für Zitrusfrüchte, die nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen behandelt wurden, ist rechtmäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.03.2016 entschieden und eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bestätigt. Die Kennzeichnungspflicht rechtfertige sich insbesondere daraus, dass Zitrusfrüchte viel höher belastet seien als anderes Obst oder Gemüse und ihre Schale in Lebensmittel gelangen könne (Az.: C-26/15 P).
Spanien klagte gegen Kennzeichnungspflicht für Zitrusfrüchte
Die Europäische Kommission hat in einer Vermarkungsnorm für Zitrusfrüchte vorgeschrieben, dass die Verpackung von Zitrusfrüchten Angaben zu Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen aufweisen muss, wenn die Früchte nach der Ernte mit solchen Stoffen behandelt wurden. Die Kommission wollte damit die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts über Lebensmittelzusatzstoffe gewährleisten. Dazu wich sie von einer nicht zwingenden Norm ab, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) erlassen worden war. Nach dieser Norm müssen Konservierungsmittel oder sonstige chemische Stoffe nur angegeben werden, wenn die Vorschriften des Einfuhrlandes es vorschreiben. Spanien klagte beim EuG auf Nichtigerklärung der EU-Kommissionsvorschrift.
EuG: Kennzeichnungspflicht für behandelte Zitrusfrüchte rechtmäßig
Das EuG wies die Klage ab (BeckRS 2014, 82555). Die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, auf EU-Ebene eine mit der UNECE-Norm identische Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte zu erlassen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung liege nicht vor. Denn die Erzeuger von Zitrusfrüchten befänden sich hinsichtlich des Ziels der Information der Verbraucher über die Stoffe, die zur Behandlung nach der Ernte verwendet werden, in einer anderen Situation als die Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten. Die Kennzeichnungspflicht sei auch verhältnismäßig, da die besondere Kennzeichnung von Zitrusfrüchten Verbraucher nicht zu dem Trugschluss verleite, dass Früchte und Gemüsesorten ohne eine solche Kennzeichnung unbehandelt seien. Die Angabe einer etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte sah das EuG als erforderlich an, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dabei sei es nicht zulässig, in dieser Hinsicht zwischen den Verbrauchern innerhalb der EU und denen außerhalb der EU zu unterscheiden. Spanien legte gegen das Urteil des EuG ein Rechtsmittel ein.
EuGH bestätigt: Zitrusfrüchte viel höher belastet als anderes Obst oder Gemüse
Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Entscheidung des EuG bestätigt. Das EuG habe die Klage Spaniens rechtsfehlerfrei abgewiesen. Es habe die Kennzeichnungspflicht zur Recht für verhältnismäßig erachtet. Es sei vernünftig, dass der Verbraucher über die Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte aufgeklärt wird, da diese Früchte gegenüber Früchten mit dünner Schale mit sehr viel höheren Dosen chemischer Stoffe behandelt werden dürften und weil ihre Schale auf verschiedene Weisen in Lebensmittel für Menschen gelangen könne. Der EuGH weist darauf hin, dass die für Rückstände des zum Wachsen von Zitrusfrüchten verwendeten landwirtschaftlichen Fungizids 2-Phenylphenol geltende Höchstgrenze für Zitrusfrüchte auf den 50-fachen Wert des bei anderem Obst und Gemüse geltenden Werts festgelegt worden ist.
Möglicher Wettbewerbsnachteil für Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Belang
Das Gericht habe ferner zu Recht angenommen, dass die Prüfung eines etwaigen Wettbewerbsnachteils im Rahmen der Beurteilung, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wurde, keine Rolle spielt. Denn ein solcher Nachteil könne die Tatsache, dass die von der streitigen Vorschrift betroffenen Erzeuger von Zitrusfrüchten sich nicht in einer Situation befinden, die mit der der Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten vergleichbar ist, nicht in Frage stellen.
Fehlen einer Kennzeichnungspflicht in speziellen Vorschriften steht Erlass der Norm nicht entgegen
Laut EuGH ist die Kommission im Übrigen am Erlass einer Vermarktungsnorm, die unter anderem das Interesse der Verbraucher an einer zielgerichteten und transparenten Information sowie Empfehlungen in Bezug auf die UN/ECE-Normen berücksichtigt, nicht dadurch gehindert, dass weder die besonderen Rechtsvorschriften betreffend nach der Ernte verwendete Konservierungsmittel und andere chemische Stoffe noch die Rechtsvorschriften über die Information der Verbraucher eine besondere Kennzeichnung der in der landwirtschaftlichen Behandlung verwendeten Pestizide vorschreiben. Insbesondere stehe diese Tatsache nicht dem Erlass einer Vorschrift durch die Kommission entgegen, die eine Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit Angabe der nach der Ernte erfolgten Behandlungen vorsieht.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 03.03.2016
- C-26/15 P
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EuGH bestätigt Kennzeichnungspflicht für behandelte Zitrusfrüchte. beck-aktuell, 03.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179736)



