Antidumpingzoll-Verordnung zu Schuhimporten aus China und Vietnam teilweise ungültig

Zitiervorschlag
Antidumpingzoll-Verordnung zu Schuhimporten aus China und Vietnam teilweise ungültig. beck-aktuell, 04.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181241)
Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in China und Vietnam in die Union ist teilweise ungültig. Der Gerichtshof der Europäischen Union führt dazu aus, der Rat und die Kommission hätten beim Erlass der Verordnung bestimmte Verfahrensregeln nicht beachtet. Kläger der Ausgangsverfahren waren das britische Schuhunternehmen Clarks (Az.: C-659/13) sowie der deutsche Sportartikelhersteller Puma (Az.: C-34/14).
Antidumpingzoll für Schuhimport aus China und Vietnam
Am 05.10.2006 erließ der Rat der Europäischen Union eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf bestimmte aus China und Vietnam in die Europäische Union eingeführte Lederschuhe (Verordnung (EG) Nr. 1472/2006). Der Antidumpingzoll wurde für die von in China niedergelassenen Unternehmen hergestellten Schuhe auf 16,5% festgesetzt (mit Ausnahme des Unternehmens Golden Step, für das der Antidumpingzoll auf 9,7% festgesetzt wurde) und für die von in Vietnam niedergelassenen Unternehmen hergestellten Schuhe auf 10%.
Clark und Puma klagen gegen Antidumpingzoll
In den Jahren 2010 und 2012 beantragte Clark, ein britischer Schuhhersteller und -einzelhändler, bei der Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs die Erstattung des von ihm auf die Einfuhr von Schuhen in die Union im Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.08.2010 entrichteten Antidumpingzolls. Der Betrag, um den es ging, belief sich auf etwa 60 Millionen Euro. Das Unternehmen begründete seinen Antrag damit, dass die Verordnung, mit der der Antidumpingzoll eingeführt worden sei, ungültig sei. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhob Clark Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber), also dem erstinstanzlichen Gericht, Abteilung Steuersachen. In den Jahren 2011 und 2012 beantragte Puma, ein deutsches Sportartikelunternehmen, beim Hauptzollamt Nürnberg (Deutschland) die Erstattung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr der gleichen Waren und machte ebenfalls die Ungültigkeit der Verordnung geltend. Der Betrag, um den es ging, belief sich auf etwa 5,1 Millionen Euro. Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob das Unternehmen Klage bei Finanzgericht München. Die beiden Gerichte haben ebenfalls Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung und riefen daher den EuGH an.
EuGH: Verordnung teilweise ungültig
Laut EuGH ist die Verordnung teilweise ungültig. Er weist zunächst darauf hin, dass in Fällen, in denen die Anzahl der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen sehr groß ist, die Kommission beschließen kann, diese Untersuchung durch Stichproben ausführender Hersteller, die nach den normalen statistischen Verfahren gebildet werden, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken. Des Weiteren sei im Unionsrecht die Grundregel festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts einer Ware, die eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines Dumpings darstellt, grundsätzlich auf die Preise zu stützen ist, die unabhängige Abnehmer in den Ausfuhrländern im normalen Handelsverkehr zu zahlen haben.
Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers möglich
Im Fall von Einfuhren unter anderem aus China, Vietnam und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, werde der Normalwert nach der Grundregel ermittelt, sofern sich nach Prüfung der ordnungsgemäß begründeten Anträge eines oder mehrerer in diesen Ländern niedergelassener Hersteller, die von der Untersuchung betroffen sind, erweist, dass für diesen oder diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Dadurch sollen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegende Hersteller, die in den betreffenden Ländern entstanden sind, einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem Land, in dem sie niedergelassen sind, insgesamt entspricht. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Rat und die Kommission stets verpflichtet sind, über den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn eine Stichprobe gebildet wird.
Zoll für Länder ohne Marktwirtschaft grundsätzlich nicht individuell festzusetzen
Im vorliegenden Fall stellt der EuGH fest, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben, und erklärt diese Verordnung daher insoweit für ungültig. Zudem weist er darauf hin, dass der Rat und die Kommission grundsätzlich verpflichtet sind, in einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle verhängt werden, den Zoll für jeden einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller festzusetzen, es sei denn, diese individuelle Behandlung ist nicht praktikabel. Für Länder ohne Marktwirtschaft beschränke sich eine solche Verordnung jedoch darauf, die Höhe des erhobenen Antidumpingzolls auf der Ebene des Lieferlandes festzusetzen.
Anträge auf individuelle Behandlung zu prüfen und zu bescheiden
Hingegen müssen die Organe für ausführende Hersteller, die in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen sind, einen individuellen Antidumpingzoll festsetzen, wenn diese Hersteller anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge nachweisen, dass sie die Kriterien, die eine individuelle Behandlung rechtfertigen, erfüllen. Insoweit seien der Rat und die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die bei ihnen gestellten Anträge auf individuelle Behandlung zu prüfen und über sie zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn eine Stichprobe gebildet wird. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf individuelle Behandlung der nicht in Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden haben, und erklärt die Verordnung daher auch insoweit für ungültig.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 04.02.2016
- C-659/13; C-34/14
Zitiervorschlag
Antidumpingzoll-Verordnung zu Schuhimporten aus China und Vietnam teilweise ungültig. beck-aktuell, 04.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181241)



