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EuGH

Alleinerziehende Drittstaatler mit EU-Kindern dürfen nicht allein wegen Vorstrafen ausgewiesen werden

Schüler entlasten Jugendrichter

Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem Unionsgebiet zu verfügen. Eine Ausweisung darf ausnahmsweise nur dann vorgenommen werden, wenn sie verhältnismäßig ist und das Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit zwei Urteilen vom 13.09.2016 entschieden (Az.: C-165/14, C-304/14).

Sachverhalt

Bei zwei Angehörigen von Nicht-EU-Ländern wurde wegen ihrer Vorstrafen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt beziehungsweise die Ausweisung verfügt. Diese Maßnahmen wurden von den Behörden des Mitgliedstaats getroffen, in dem die Betroffenen mit ihren von ihnen versorgten minderjährigen Kindern wohnen, die Unionsbürger sind. In einem Verfahren klagte ein allein sorgeberechtigter Vater eines Jungen spanischer Staatsangehörigkeit und eines Mädchens polnischer Staatsangehörigkeit (C-165/14). Die beiden minderjährigen Kinder haben sich stets in Spanien aufgehalten. Im anderen Verfahren geht es um eine allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes britischer Staatsangehörigkeit, das mit ihr im Vereinigten Königreich lebt (C-304/14). Die mit der Sache befassten Gerichte wollten vom Gerichtshof wissen, ob bei einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes das bloße Vorliegen von Vorstrafen die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Ausweisung rechtfertigen kann.

EuGH: Rechte der Kinder müssen beachtet werden

Der Gerichtshof hat entscheiden, dass einem Drittstaatsangehörigen mit alleinigem Sorgerecht für einen minderjährigen Unionsbürger nicht schon wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden kann oder dieser gar abgeschoben werden kann, wenn dadurch letztlich das Kind das Unionsgebiet verlassen muss. Der AEU-Vertrag verleihe jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, den Status eines Unionsbürgers. Unionsbürgern dürfe der tatsächliche Genuss der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, nicht verwehrt werden. Dies wäre der Fall, wenn ein Kind, das Unionsbürger ist, wegen der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für den allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes oder wegen dessen Ausweisung gezwungen wäre, ihn zu begleiten und damit das Unionsgebiet zu verlassen.

Maßnahmen gegen drittstaatsangehörige Eltern nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Abweichende Regelungen könnten nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig sein. Bei einer solchen Abweichung müssten aber zum einen die Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Zum anderen müsste hinsichtlich des persönlichen Verhaltens der Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats anzunehmen sein. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der Abweichung seien folgende Kriterien heranzuziehen: Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration, Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat und Schweregrad der Zuwiderhandlung.

Nationale Gerichte müssen Situation auf Vorliegen konkreter Gefahr überprüfen

Im Fall des spanischen Vaters kann die gegen ihn ergangene strafrechtliche Verurteilung per se nicht die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, so der EuGH weiter. Eine Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit komme hier nicht ohne Weiteres in Betracht. Zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme müsse ermittelt werden, ob das persönliche Verhalten eines für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes in Anbetracht der Straftaten, die er begangen hat, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Fall der alleinerziehenden Mutter müsse das Gericht den Grad der Gefährlichkeit konkret einschätzen und eine Interessenabwägung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Kindeswohls vornehmen.