EuGH billigt spanisches Amnestiegesetz

Zitiervorschlag
EuGH billigt spanisches Amnestiegesetz. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202156)
Das umstrittene spanische Amnestiegesetz für Anhänger der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung ist mit Unionsrecht vereinbar, entschied der EuGH. Eine Einschränkung, um die Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens zu wahren, machte die Große Kammer aber.
Weder die EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung noch die finanziellen Interessen der Union stünden dem Gesetz zur Normalisierung der Situation in Katalonien entgegen, entschied die Große Kammer des EuGH in zwei Vorabentscheidungsverfahren. Vorgelegt hatten die Fragen der spanische Nationale Gerichtshof und der spanische Rechnungshof (Urteile vom 16.07.2026 – C-523/24 und C-666/24).
Hintergrund sind zwei Fälle: Zum einen die Anklage gegen zwölf Menschen wegen terroristischer Straftaten im Zusammenhang mit der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung. Zum anderen Haftungsklagen gegen Personen, die unrechtmäßig öffentliche Gelder Kataloniens ausgegeben haben sollen – etwa für die Organisation des Unabhängigkeitsreferendums 2017. Sie alle sollen von der Amnestieregelung profitieren.
Das Amnestiegesetz war vom spanischen Parlament im Juni 2024 verabschiedet worden. Ministerpräsident Pedro Sánchez (PSOE) hatte es auf den Weg gebracht, um sich die Unterstützung der katalanischen Separatistenparteien im Parlament zu sichern. In Spanien löste das Gesetz scharfe Kontroversen aus. Der spanische Verfassungsgerichtshof erklärte es im Juni 2025 – mit Ausnahme zweier Bestimmungen – für verfassungskonform.
Kein Schaden für den EU-Haushalt
Der EuGH stellte klar, dass eine Haftungsbefreiung für den Schaden am katalanischen Haushalt die finanziellen Interessen der EU nicht berühre. Ein rein national verursachter Schaden könne sich nicht auf den EU-Haushalt auswirken. Insbesondere lasse sich eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union nicht allein mit einer möglichen Verringerung des Bruttonationaleinkommens begründen, die sich aus der Abspaltung eines Teils des Hoheitsgebiets ergeben könnte.
Auch die praktische Wirksamkeit der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung werde nicht beeinträchtigt. Das Amnestiegesetz beschränke sich auf Taten im Kontext der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung zwischen November 2011 und November 2023 und sehe zudem eine Ausnahme bei vorsätzlichen schweren Menschenrechtsverletzungen vor. Die Richtlinie enthalte keine spezifischen Bestimmungen zu nationalen Amnestiemechanismen, so der EuGH.
EuGH setzt Grenzen bei Zweimonatsfrist
Allerdings dürfe das Amnestiegesetz dem Vorabentscheidungsverfahren nicht seine praktische Wirksamkeit nehmen, betonten die Richterinnen und Richter. Die im Gesetz vorgesehene Frist von zwei Monaten für eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung sei grundsätzlich rechtmäßig. Sie dürfe aber nicht greifen, solange der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen noch nicht entschieden habe. Andernfalls müssten die betreffenden Bestimmungen unangewendet bleiben.
Inzwischen hat das Amnestiegesetz in Spanien an Brisanz verloren. Mehr als 300 Menschen profitierten bereits davon. Der frühere katalanische Regionalpräsident Carles Puigdemont konnte die Amnestie bislang allerdings nicht für sich nutzen: Der Oberste Gerichtshof in Madrid hält den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Gelder nicht für amnestiefähig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- EuGH
- Urteil vom 16.07.2026
- C-523/24; C-666/24
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EuGH billigt spanisches Amnestiegesetz. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202156)



