Staatliche Beihilfen für Tonerdegewinnung müssen zurückgefordert werden

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Staatliche Beihilfen für Tonerdegewinnung müssen zurückgefordert werden. beck-aktuell, 22.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177356)
Die Europäische Kommission hat gegenüber Frankreich, Irland und Italien zu Recht angeordnet, von Februar 2002 bis Ende 2013 für die Tonerdegewinnung gewährte Befreiungen von der Mineralölsteuer zurückzufordern. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 22.04.2016 entschieden. Die Kommission habe die Befreiungen zu Recht als rechtswidrige staatliche Beihilfen qualifiziert. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor (Az.: T-50/06, T-69/06, T-56/06 und T-60/06/T-62/06).
Irland, Italien und Frankreich befreiten Tonerdehersteller von Mineralölsteuer
In Irland, Italien und Frankreich gibt es jeweils nur einen Hersteller von Tonerde, die unter Einsatz von Mineralöl gewonnen und hauptsächlich in Gießereien zur Aluminiumerzeugung verwendet wird. Die drei Länder befreiten die Tonerdehersteller von der Verbrauchsteuer auf die zur Gewinnung verwendeten Mineralöle. Der Rat genehmigte die Befreiungen. Die Genehmigungen wurden verlängert und galten bis zum 31.12.2006.
Kommission wertet Befreiungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen und ordnet Teilrückforderung an
Die Kommission beurteilte diese Befreiungen in der Folge jedoch als rechtswidrige staatliche Beihilfen. Sie verschafften den begünstigten Unternehmen einen Vorteil, seien selektiv, verfälschten den Wettbewerb und beeinträchtigten den Gemeinsamen Markt. Als Konsequenz ordnete sie 2005 für den Zeitraum vom 03.02.2002 bis zum 31.12.2003 die Rückforderung der gewährten Beihilfen an, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von mindestens 13,01 Euro pro 1.000 kg schweres Mineralöl gezahlt hätten. Davor gewährte Beihilfen forderte sie hingegen nicht zurück, da dies gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen würde.
EuG erklärte Kommissionsentscheidung zweimal für nichtig
Das Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission 2007 auf Klagen der drei betroffenen Länder für nichtig. Die Kommission legte dagegen ein Rechtsmittel ein, woraufhin der EuGH das Urteil 2009 aufhob und die Rechtssachen an das Gericht zurückverwies. 2012 entschied das Gericht erneut und erklärte die Entscheidung der Kommission von 2005 wieder für nichtig, weil mit ihr die Rechtswirkungen der vorausgegangenen Entscheidungen des Rates, die Befreiungen zu genehmigen, teilweise zunichtegemacht worden seien. Die streitigen Befreiungen seien nicht den Mitgliedstaaten, sondern dem Rat zuzurechnen und stellten daher keine staatlichen Beihilfen dar.
EuGH 2013: Genehmigung durch Rat hindert Kommission nicht an Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe
Die Kommission legte ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, woraufhin es 2013 vom EuGH wieder aufgehoben wurde. Laut EuGH (BeckRS 2013, 82311) wurde der Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit der Befreiungen nicht von den Parteien aufgeworfen, sondern vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt. Dazu sei es aber nicht befugt gewesen. Außerdem sei die Kommission durch Entscheidungen des Rates, mit denen einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Vornahme einer Befreiung erteilt werde, nicht daran gehindert zu prüfen, ob die Befreiung eine staatliche Beihilfe darstelle. Der EuGH verwies die Rechtssachen daher erneut an das Gericht zurück.
EuG: Rückforderungsanordnung rechtmäßig
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Entscheidung der Kommission gültig ist und die staatlichen Beihilfen deshalb für den Zeitraum vom 03.02.2002 bis zum 31.12.2003 zurückzufordern sind. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH prüft es, ob die Kommission die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen beachtet hat. Dabei kommt es unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle den betreffenden irischen, französischen und italienischen Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen, die ebenfalls Mineralöle verwenden, einen Vorteil verschafft habe. Die Kommission habe auch klar dargelegt, dass die streitigen Befreiungen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen, da sie die Wettbewerbsposition der in Irland, Frankreich und Italien ansässigen Tonerdehersteller gegenüber den übrigen europäischen Tonerdeherstellern gestärkt hätten.
Kein Verstoß gegen Grundsatz des Vertrauensschutzes
Laut Gericht hat die Kommission auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Zwar habe das Verfahren übermäßig lang gedauert, da die Entscheidung der Kommission erst 49 Monate nach der Einleitung des Verfahrens ergangen sei. Das sei aber kein außergewöhnlicher Umstand, der geeignet wäre, bei den betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfen zu begründen. Denn die Befreiungen seien gewährt worden, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe. Außerdem seien die Beihilferegelungen der Kommission nicht gemeldet worden. Bei verständiger Würdigung haben die betroffenen Unternehmen daher trotz der Verzögerung des Prüfverfahrens nicht davon ausgehen können, dass die Kommission keine Bedenken mehr hatte und gegen die streitigen Befreiungen keine Einwände bestanden.
- Redaktion beck-aktuell
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Staatliche Beihilfen für Tonerdegewinnung müssen zurückgefordert werden. beck-aktuell, 22.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177356)



