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EuG

Spanien muss Beihilfe für terrestrisches Fernsehen zurückfordern

„Das unsichtbare Recht“

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss der Europäischen Kommission bestätigt, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen angeordnet wird. Bei den Maßnahmen der spanischen Behörden sei der Grundsatz der technologischen Neutralität nicht beachtet worden (Urteile vom 26.11.2015, Az.: T-461/13 bis T-465/13, T-487/13 und T-541/13).

Kommission förderte Digitalisierung des Rundfunks

Die Kommission hat die Digitalisierung des Rundfunks in der Europäischen Union seit 2002 gefördert, weil sie erhebliche Vorteile gegenüber dem analogen Rundfunk habe. Die Digitalisierung könne technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabelplattformen oder über einen Internet-Breitbandzugang erfolgen.

DVB-T-Versorgungsgrad der spanischen Bevölkerung von 98% angestrebt

In den Jahren 2005 bis 2009 erließen die spanischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Umstellung vom analogen auf das Digitalfernsehen. Die nationalen Rundfunkanbieter waren verpflichtet, in ihrem jeweiligen Gebiet die Bevölkerung im privaten Sektor zu 96% und im öffentlichen Sektor zu 98% zu versorgen. Zur Verwaltung der Digitalisierung unterteilten die spanischen Behörden das spanische Hoheitsgebiet in drei verschiedene Gebiete (I, II und III). Angestrebt wurde ein Versorgungsgrad der spanischen Bevölkerung mit der Dienstleistung des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) von 98%, was dem Prozentsatz für analoges Fernsehen im Jahr 2007 entsprach. Da die Gefahr bestand, dass dieses Niveau mit den für die Versorgung mit DVB-T aufgestellten Verpflichtungen nicht erreicht wird, war es erforderlich, die Fernsehversorgung im Gebiet II zu gewährleisten. Die spanischen Behörden bewilligten daher eine öffentliche Finanzierung, um den Prozess der terrestrischen Digitalisierung in diesem Gebiet zu unterstützen.

Streit um Rechtmäßigkeit der Beihilfe

Im Juni 2013 erließ die Kommission im Anschluss an eine Beschwerde von SES Astra (eines europäischen Satellitenbetreibers) einen Beschluss, mit dem sie die Beihilfe, die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB-T-Netzes im Gebiet II für ganz Spanien mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft von Kastilien-La Mancha gewährt worden war, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte. In diesem Beschluss ordnete die Kommission ferner die Rückforderung der Beihilfe von den Empfängern an. Spanien, die Autonomen Gemeinschaften des Baskenlandes, Galiziens und Kataloniens sowie mehrere Betreiber des terrestrischen Digitalfernsehens klagen vor dem EuG auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses.

Auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen nicht erkennbar

Das EuG hat alle Klagen abgewiesen und den Beschluss der Kommission bestätigt. Es hebt erstens hervor, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe qualifiziert werden müssten, da die Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes nicht klar als öffentliche Dienstleistung definiert werde. Damit eine staatliche Intervention als Ausgleich angesehen werden könne, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, müsse das begünstigte Unternehmen nämlich nach der Rechtsprechung (NZBau 2003, 503) tatsächlich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraut sein, und sie müssten klar definiert sein. Das Gericht fügt hinzu, dass die spanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt anzugeben – geschweige denn nachzuweisen – vermochten, welche Gemeinwohlverpflichtungen den Betreibern von DVB-T-Netzen auferlegt worden sein sollen.

Wahl terrestrischer Plattform nicht nachvollziehbar

Zweitens hat die Kommission nach Ansicht des EuG zu Recht angenommen, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden können, weil bei ihnen der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet wurde. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass keine der von den spanischen Behörden vorgelegten Studien die Wahl der terrestrischen Plattform rechtfertigen könne, weil diese Studien keine hinreichenden Beweise für die Überlegenheit dieser Plattform gegenüber der Satellitenplattform enthielten.