Milchfett “pomazánkové máslo“ keine garantiert traditionelle Spezialität

Zitiervorschlag
Milchfett “pomazánkové máslo“ keine garantiert traditionelle Spezialität. beck-aktuell, 12.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193736)
Das bereits schon nicht als Butter anerkannte Milchfett "pomazánkové máslo" kann auch nicht als "garantiert traditionelle Spezialität" eingetragen werden. Die Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ermöglicht es einem Mitgliedstaat nicht, die in der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Vorschriften zur Verkehrsbezeichnung zu umgehen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 12.05.2015 entschieden (Az.: T-51/14).
Rechtlicher Hintergrund
Nach der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (GMO) dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80% und weniger als 90%, einem Höchstgehalt an Wasser von 16% sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2% unter der Bezeichnung “Butter“ vermarktet werden. Diese Regel gilt jedoch nicht für die Bezeichnung von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt. Die Erzeugnisse, denen diese Ausnahmeregelung zugutekommt, werden in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis aufgeführt.
Streit um Vermarktung von “Pomazánkové máslo“ als Butter
Das streitige Erzeugnis “Pomazánkové máslo“ ist ein butterähnliches Produkt, das als Brotaufstrich sowie auch als Bestandteil bei der Herstellung anderer Lebensmittel verwendet wird. Es hat einen Fettgehalt von mindestens 31% (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42% und einen Wassergehalt von bis zu 58%. Die Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie warf der Tschechischen Republik vor, das Erzeugnis als streichfähige Butter zur Vermarktung freigegeben zu haben. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte diesbezühlich bereits eine Vertragsverletzung der Tschechischen Republik fest. Das Erzeugnis könne nicht als Butter eingestuft und dürfe somit auch nicht unter dieser Bezeichnung verkauft werden (BeckEuRS 2012, 690188).
Tschechische Republik erhob Produkt zu “garantiert traditioneller Spezialität“
Um die Bezeichnung “pomazánkové máslo“ weiterhin für das fragliche Erzeugnis verwenden zu können, beantragte die Tschechische Republik bei der Kommission jedoch, das Erzeugnis als “garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) anzuerkennen, da sie davon ausging, dass die in der Verordnung über die einheitliche GMO aufgestellten Kriterien nicht für g.t.S. gölten. Das in der Verordnung über Qualitätsregelungen vorgesehene System der g.t.S. ermöglicht die Eintragung von Lebensmitteln, die aus traditionellen Rohstoffen oder durch ein traditionelles Verfahren hergestellt worden sind.
Kommission lehnt Eintragung als “garantiert traditioneller Spezialität“ ab
Die Kommission lehnte den Antrag der Tschechischen Republik mit der Begründung ab, die von ihr beantragte Eintragung verstoße gegen die Verordnung über die einheitliche GMO. Die Tschechische Republik beantragte nunmehr beim EuG die Nichtigerklärung des Ablehnungsbeschlusses. Dabei macht sie insbesondere geltend, die beiden Verordnungen begründeten zwei alternative Arten der Eintragung von Namen für Agrarerzeugnisse, da beide sicherstellen sollten, dass die Verbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses über seine Eigenschaften informiert würden.
EuG: Keine Ausnahme von der GMO für “pomazánkové máslo“
Das EuG hat die Klage der Tschechischen Republik abgewiesen. Die Verordnung über Qualitätsregelungen bestimme ausdrücklich, dass sie der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO nicht entgegensteht. Alle Erzeugnisse, denen die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehene Ausnahmeregelung zugutekomme, seien in einem vollständigen Verzeichnis aufgeführt. Das Produkt “pomazánkové máslo“ sei jedoch nicht enthalten. Eine Ausnahme von der Verordnung über die einheitliche GMO sei nur für solche Erzeugnisse möglich, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der Beschaffenheit der Erzeugnisse, deren Name durch diese Verordnung geschützt wird, verwechselt werden könne.
Beibehaltung einheitlicher Regelung von Vermarktungsnormen geboten
Das System der g.t.S. dürfe nicht benutzt werden, um die Verordnung über die einheitliche GMO zu umgehen, da ansonsten die Vereinheitlichung des Gebrauchs von Verkehrsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und somit das Ziel beeinträchtigt würde, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen. Ein als g.t.S. eingetragener Name dürfe nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das den Vermarktungsnormen der Verordnung über die einheitliche GMO entspreche. Die Verordnung über Qualitätsregelungen, durch die die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden sollen, ihre Waren zu verkaufen und deren traditionellen Merkmale beim Verbraucher bekannt zu machen, sehe nicht vor, eine Regelung von Vermarktungsnormen einzuführen, die parallel und alternativ zu der durch die Verordnung über die einheitliche GMO eingeführten besteht.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 12.05.2015
- T-51/14
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Milchfett “pomazánkové máslo“ keine garantiert traditionelle Spezialität. beck-aktuell, 12.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193736)



