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EuG

Lacoste obsiegt in Markenstreit mit polnischem Unternehmen um Krokodil-Logo

Produkthaftung 2026

Das Gericht der Europäischen Union sieht in der Bekanntheit des Krokodils von Lacoste ein mögliches Eintragungshindernis für Formen von Krokodilen oder Kaimanen in Bezug auf Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe. Deswegen hat es die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) bestätigt, das die Eintragung eines Kaimans für entsprechende Waren des polnischen Unternehmens Mocek und Wenta abgelehnt hatte (Urteil vom 30.09.2015, Az.: T-364/13).

Streit um Markeneintragung

Im Jahr 2007 meldete die polnische Gesellschaft Mocek und Wenta beim HABM einen Kaiman als Bildzeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen (unter anderem Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an. Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist. Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Mocek und Wenta klagte daraufhin beim EuG auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

EuG bejaht schwache bildliche Ähnlichkeit der Zeichen

Das EuG hat die Klage abgewiesen und damit die Ablehnung der Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe bestätigt. Es prüfte zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das EuG kam wie das HABM zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufweisen. Beide bildeten ein Reptil der Ordnung der Krokodile ab. Dabei sei zu beachten, dass die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behalte, hier also in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz). Das EuG hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigte das EuG, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.

EuG bejaht wegen weitreichender Bekanntheit des Lacoste-Krokodils Verwechslungsgefahr

Das Gericht prüfte sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht. Es bejahte für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt sei, betonte das EuG.