Keine Einsicht in Schriftwechsel zwischen Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörde in Wettbewerbsverfahren

Zitiervorschlag
Keine Einsicht in Schriftwechsel zwischen Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörde in Wettbewerbsverfahren. beck-aktuell, 12.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193706)
Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich kein Recht auf Zugang zum Schriftwechsel zwischen der Kommission und einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 12.05.2015 entschieden und eine Nichtigkeitsklage abgewiesen. Denn die Offenlegung dieser Unterlagen könnte die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und den Zweck von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen, so das Gericht (Az.: T-623/13).
Kommission verweigert Berufsverband Zugang zu Dokumenten aus nationalem Wettbewerbsverfahren
Ein spanischer Berufsverband, die Unión de Almacenistas de Hierros de España (UAHE), verlangte von der Kommission Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und der spanischen Wettbewerbsbehörde (Comisión Nacional de la Competencia, CNC) zu zwei von der CNC eingeleiteten Verfahren. Der Zweck dieser Verfahren war, hinreichende Informationen und Beweise zur Bekämpfung abgestimmter Verhaltensweisen zu sammeln, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verfälschen könnten. Zu einigen der angeforderten Dokumente gewährte die Kommission Zugang. Den Zugang zu den Beschlussentwürfen der CNC zu den beiden spanischen Verfahren und den von der CNC erstellten englischsprachigen Zusammenfassungen dieser beiden Sachen lehnte sie aber ab.
Kommission: Vermutung für Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmen und des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten
Die Verordnung 1049/2001/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments sieht mehrere Ausnahmen vom Recht auf Dokumentenzugang vor, unter anderem zum Schutz geschäftlicher Interessen und zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten. Die Kommission begründete ihre Weigerung damit, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, dass die Offenlegung von Dokumenten wie den hier angeforderten den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde. Diese Vermutung gelte zwar insbesondere im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; sie könne aber analog auf ihr von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übermittelte Dokumente angewendet werden, so die Kommission. Die UAHE focht die Entscheidung der Kommission vor dem EuG an und beantragte ihre Nichtigerklärung.
EuG bestätigt Geltung der Vermutung
Das Gericht weist die von der UAHE erhobene Klage mit seinem heutigen Urteil ab. Es bestätigt, dass es eine allgemeine Vermutung gibt, wonach die Offenlegung von Dokumenten, die eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übermittelt hat, grundsätzlich sowohl den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen als auch den damit eng zusammenhängenden Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörde beeinträchtigt.
Vermutung gilt auch bei bereits abgeschlossenem Verfahren
Die UAHE konnte auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass die von der CNC durchgeführten innerstaatlichen Verfahren endgültig abgeschlossen seien. Denn die Vermutung gelte unabhängig davon, ob der Zugangsantrag ein bereits abgeschlossenes Kontrollverfahren oder ein noch laufendes Verfahren betrifft, so das EuG in Anknüpfung an die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und Kartellen (BeckRS 2012, 81333; NZKart 2013, 505, NZKart 2015, 54). Der Zugang der Öffentlichkeit zu sensiblen Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen könnte deren geschäftliche Interessen und Bereitschaft zur Zusammenarbeit auch dann beeinträchtige, wenn das Verfahren bereits endgültig abgeschlossen ist. Außerdem könnten die Ausnahmen in Bezug auf geschäftliche Interessen oder sensible Dokumente laut Verordnung 1049/2001/EG für einen Zeitraum von 30 Jahren angewendet werden oder - falls erforderlich - sogar darüber hinaus.
Mechanismus für Informationsaustausch erfordert Vertraulichkeit
Ferner weist das Gericht darauf hin, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Mechanismus für den Informationsaustausch, der im Behördennetzwerk eingerichtet wurde, um für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union zu sorgen, impliziere, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben. Zudem sehe die Verordnung nicht vor, dass dieser Schutz nach dem endgültigen Abschluss der Untersuchungstätigkeiten, in deren Rahmen diese Informationen gesammelt wurden, enden muss.
Ersatzanspruch des Geschädigten begründet hier keine zeitliche Begrenzung der Vermutungsgeltung
Schließlich könne im vorliegenden Fall auch das Vorbringen, der Ersatzanspruch der durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigten Personen sei zu berücksichtigen, nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Vermutungsgeltung führen, so das EuG. Denn die fraglichen Dokumente (der von der nationalen Wettbewerbsbehörde beabsichtigte Beschluss und die Zusammenfassung der Sache) beträfen eine Untersuchung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde und nicht eine Untersuchung der Kommission. Deshalb seien die zur Stützung einer etwaigen Schadensersatzklage erforderlichen Beweise gegebenenfalls in der Untersuchungsakte dieser nationalen Behörde zu finden.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 11.05.2015
- T-623/13
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Keine Einsicht in Schriftwechsel zwischen Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörde in Wettbewerbsverfahren. beck-aktuell, 12.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193706)



