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EuG versagt italienischen Fischern Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Fischereiverbot auf Roten Thun

Produkthaftung 2026

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Schadenersatzklage, die italienische Fischer wegen des 2008 von der Europäischen Kommission verhängten vorzeitigen Verbots der Fischerei auf Roten Thun erhoben hatten, mit Urteil vom 27.04.2016 abgewiesen. Zwar seien sie gegenüber den spanischen Fischern, die eine Woche länger fischen durften, benachteiligt worden. Eine außervertragliche Haftung der Europäischen Union sei aber zu verneinen, weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliege (Az.: T-316/13).

Italienische Fischer verlangen wegen Diskriminierung bei Fischereiverbot Schadenersatz

Mit einer Verordnung von 2008 verbot die Kommission Ringwadenfischern unter griechischer, französischer, italienischer, zyprischer und maltesischer Flagge die Fischerei auf Roten Thun, die in der Regel bis zum 30.06.2008 zulässig war, ab dem 16.06.2008. Ringwadenfischern unter spanischer Flagge wurde dies ab dem 23.06.2008 verboten. Wegen dieser Ungleichbehandlung erklärte der Gerichtshof der Euopäischen Union die Verordnung 2011 wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für nichtig (BeckRS 2011, 80243). Daraufhin klagten mehrere italienische Ringwadenfischer beim EuG auf Schadenersatz in Höhe von über 6,5 Millionen Euro.  

EuG: Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Diskriminierungsverbot  

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der außervertraglichen EU-Haftung lägen nicht vor. Es fehle an einem hinreichend qualifizierten Verstoß der Kommission gegen EU-Recht. Erforderlich dafür wäre, dass die Kommission ihr Ermessen offenkundig und erheblich überschritten hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Laut EuG stellt allein die Festlegung zweier verschiedener Zeitpunkte für das Fischereiverbot keinen offenkundigen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Denn die Verordnung von 2008 diene nicht dem Schutz wirtschaftlicher Fischereivorrechte bestimmter Ringwadenfischer im Verhältnis zu anderen, sondern dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, eine ernsthafte Gefährdung der Erhaltung und Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu verhindern. Außerdem hätten die spanischen Ringwadenfischer die Fischerei, auch wenn sie sie eine Woche länger als die übrigen Ringwadenfischer betreiben durften, ebenfalls vor dem üblichen Enddatum einstellen müssen, so das Gericht.