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EuG

Folgenabschätzungen müssen nicht vor Veröffentlichung eines Gesetzgebungsvorschlags zugänglich gemacht werden

Berufe mit Haltung

Folgenabschätzungen, die der Information der Europäischen Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für Gesetzgebungsakte dienen sollen, sind vor der Verbreitung dieser Vorschläge grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Das Gericht der Europäischen Union begründet dies damit, dass der vorzeitige Zugang zu diesen Dokumenten den Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 13.11.2015, Az.: T-424/14 und T-425/14).

Umweltschutzorganisation begehrte Zugang zu Folgenabschätzungen

Im Jahr 2014 beantragte ClientEarth, eine gemeinnützige Umweltschutzorganisation, bei der Kommission Zugang zu zwei mit der Umweltpolitik der Union im Zusammenhang stehenden Folgenabschätzungen. Die Kommission verweigerte den Zugang unter Hinweis unter anderem darauf, dass die Folgenabschätzungen ihr bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen im Umweltbereich helfen sollten und dass daher die Verbreitung dieser Dokumente ihre Entscheidungsprozesse ernstlich beeinträchtigen könne, indem sie sich auf ihren Gestaltungsspielraum auswirke und ihre Kompromissfindungsmöglichkeiten einschränke. Außerdem könne die Verbreitung dieser Dokumente dazu führen, dass externer Druck ausgeübt werde, der die schwierigen Entscheidungsprozesse, bei denen ein Vertrauensklima herrschen müsse, behindern könnte. Da diese Antwort der Kommission ClientEarth nicht zufriedenstellte, erhob diese zwei Klagen beim EuG, um die Weigerung der Kommission für nichtig erklären zu lassen.

EuG: Kommission darf Zugang auch ohne individuelle und konkrete Prüfung der Dokumente verweigern

Das EuG erachtete die Weigerung der Kommission, Zugang zu den begehrten Dokumenten zu gewähren, für begründet. Es stellte zunächst fest, dass die Kommission keine individuelle und konkrete Prüfung der begehrten Dokumente vorgenommen habe. Es erkenne jedoch an, dass sie sich im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung von politischen Vorschlägen (und gegebenenfalls Vorschlägen für Gesetzgebungsakte) auf allgemeine Gründe berufen könne, die sich zum einen aus der Notwendigkeit ergeben, ihren Überlegungs- und Handlungsspielraum, ihre Unabhängigkeit sowie das Vertrauensklima bei den Diskussionen zu erhalten, und zum anderen aus der Gefahr, dass externer Druck ausgeübt wird, der den Ablauf der laufenden Diskussionen und Verhandlungen beeinträchtigen kann. Die Kommission könne folglich ohne Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung der mit einer Folgenabschätzung im Zusammenhang stehenden Dokumente vermuten, dass die Verbreitung dieser Dokumente grundsätzlich ihren Entscheidungsprozess bei der Ausarbeitung eines politischen Vorschlags ernstlich beeinträchtigt, und zwar so lange, bis sie insoweit eine Entscheidung getroffen hat.