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EuG

Deutschland muss Subventionen für Ruhegehälter ehemaliger Postbeamter nicht zurückfordern

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Deutschland aufgegeben wurde, von der Deutschen Post AG einen Teil der Subventionen für Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten zurückzufordern, ist nichtig. Das Gericht der Europäischen Union stützt diese Entscheidung darauf, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe, ohne nachzuweisen, dass der Deutschen Post durch diese staatliche Kofinanzierung ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft wurde (Urteil vom 14.07.2016, Az.: T-143/12).

Bund sprang bei Ruhegehältern ehemaliger Beamter der Bundespost ein

Die Deutsche Post ist eine Aktiengesellschaft, die 1995 aus der Privatisierung des historischen deutschen Postdienstleisters Postdienst (vormals Deutsche Bundespost) hervorging. Die Deutsche Post AG musste die Postbeamten von Postdienst übernehmen und für sie von 1995 bis 1999 jährliche Beiträge in Höhe von 2,045 Milliarden Euro an einen Pensionsfonds entrichten. Ab dem Jahr 2000 wurde diese pauschale Jahresrate durch einen Betrag in Höhe von 33% der gesamten Bezüge der bei Deutsche Post beschäftigten Beamten ersetzt. Die dadurch nicht gedeckten Kosten der Ruhegehälter wurden vom Bund getragen, der dafür in der Zeit von 1995 bis 2010 insgesamt über 37 Milliarden Euro aufwandte.

EU-Kommission sah rechtswidrige staatliche Beihilfe

Mit Beschluss vom 25.01.2012 stellte die Kommission unter anderem fest, dass diese staatliche Finanzierung der Ruhegehälter eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, die, soweit ihre Höhe unangemessen sei, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie forderte Deutschland deshalb auf, die entsprechenden Beträge, und zwar hinsichtlich der seit dem 01.01.2003 gewährten Subventionen, von der Deutschen Post AG zurückzufordern. Sie ging von einem Gesamtbetrag zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Euro aus.

Deutschland wendet fehlenden Nachweis tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils ein

Deutschland hat gegen diesen Beschluss beim EuG Klage erhoben und unter anderem geltend gemacht, die Kommission habe die staatliche Kofinanzierung der Ruhegehälter der von der Deutschen Post übernommenen Beamten zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft. Sie hätte nämlich zunächst nachweisen müssen, dass der Deutschen Post dadurch gegenüber ihren Wettbewerbern ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei.

EuG: Vorliegen staatlicher Beihilfe nicht ordnungsgemäß geprüft

Das EuG hat der Klage Deutschlands stattgegeben und den Beschluss der Kommission, soweit er die Subventionen für die Ruhegehälter betrifft, für nichtig erklärt. Es weist darauf hin, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass dem Begünstigten durch die Maßnahme gegenüber seinen Wettbewerbern ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Die Kommission habe dies bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe vorliegt, nachzuweisen und nicht – wie hier geschehen – erst bei der anschließenden Prüfung der Frage, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Übernahme der Ruhegehalts-Kosten allein noch kein Nachweis für Begünstigung gegenüber Konkurrenten

Dass Deutschland die Kosten der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten teilweise übernahm, genüge nicht bereits für den Nachweis, dass die Deutsche Post gegenüber ihren privaten Wettbewerbern begünstigt wurde. Die Belastungen durch die Ruhegehälter der Beamten, die über einen privilegierten und kostenaufwendigen Status verfügen, gehörten nämlich nicht zu den Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. So könne die Deutsche Post nach der staatlichen Kofinanzierung der Ruhegehälter, auch wenn sie weniger benachteiligt sei als zuvor, gegenüber ihren Wettbewerbern durchaus immer noch benachteiligt oder diesen gleichgestellt sein, ohne einen Vorteil erlangt zu haben.

Rechtsfehler der Kommission führt zu Nichtigerklärung des Beschlusses

Allenfalls hätten Beträge, die das zur Angleichung der Kosten der Ruhegehälter, die der Deutschen Post vor 1995 auferlegt wurden, an die ihrer Wettbewerber erforderliche Maß überstiegen, ihr einen solchen Vorteil verschaffen und somit eine staatliche Beihilfe darstellen können, so das EuG. Da die Kommission im Stadium ihrer Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, nicht nachgewiesen habe, dass die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern einen solchen Vorteil erlangt hatte, habe sie einen Rechtsfehler begangen, der zur Nichtigerklärung des die Subventionen für die streitigen Ruhegehälter betreffenden Teils des Beschlusses führt.