EuG bestätigt Geldbußen gegen Unternehmen wegen Kartellbildung im Luftfrachtsektor

Zitiervorschlag
EuG bestätigt Geldbußen gegen Unternehmen wegen Kartellbildung im Luftfrachtsektor. beck-aktuell, 02.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179861)
Das Gericht der Europäischen Union hat die Geldbußen aufrechterhalten, die die Europäische Kommission gegen mehrere Unternehmen (unter anderem die Deutsche Bahn AG) wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat. Die ursprünglich gegen UTi Worldwide verhängte Geldbuße in einer Gesamthöhe von 3,07 Millionen Euro setzte das Gericht jedoch auf 2,97 Millionen Euro herab. Den Unternehmen hatte die Kommission vorgeworfen, sich bei der Festlegung verschiedener Rechnungsstellungsmechanismen und Aufschlägen abgesprochen zu haben. Die Urteile des EuG vom 29.02.2016 (Az.: T-251/12, T-254/12, T-264/12, T-265/12, T-267/12 und T-270/12) sind noch nicht rechtskräftig.
Bußgeld wegen Bildung vier verschiedener Kartelle verhängt
Mit Beschluss vom 28.03.20121 hatte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 169 Millionen Euro gegen mehrere Unternehmen wegen deren Beteiligung an verschiedenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem internationalen Luftfrachtmarkt in der Zeit von 2002 bis 2007 verhängt. Die in Rede stehenden Frachtdienste bestanden namentlich in der Organisation des Transports von Gütern und konnten auch Tätigkeiten im Auftrag und entsprechend den Anforderungen der Kunden wie Zollabfertigung, Lagerung oder Bodendienstleistungen umfassen. Die Kommission sah in dem wettbewerbsfeindlichen Verhalten der Unternehmen, die sich über die Festlegung verschiedener Rechnungsstellungsmechanismen und Aufschläge abgesprochen hatten, vier verschiedene Kartelle.
Kartellbildung in Bezug auf Ausfuhrsystem "NES"
Das erste Kartell in Bezug auf das neue Ausfuhrsystem ("New Export System“ oder NES) betraf laut EuG ein System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus Großbritannien in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, das 2002 von den Behörden des Vereinigten Königreichs eingeführt wurde. Eine Gruppe von Spediteuren vereinbarte die Einführung eines Aufschlags für NES-Erklärungen.
Kartellbildung bezüglich System der Vorabunterrichtung "AMS"
Ein weiteres Kartell betraf das nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 eingeführte System der Vorabunterrichtung ("Advanced Manifest System“ oder AMS). Hierbei handelt es sich um eine Regelung der amerikanischen Zollbehörden, nach der die Unternehmen Vorabinformationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten übermitteln müssen. Mehrere Spediteure vereinbarten die Einführung eines AMS-Aufschlags für die elektronische Übermittlung der betroffenen Informationen an die amerikanischen Behörden.
Kartell in Zusammenhang mit Währungsausgleichsfaktor "CAF" gebildet
Das Kartell in Bezug auf den Währungsausgleichsfaktor ("Currency Adjustment Factor“ oder CAF) zielte darauf ab, eine Einigung über eine gemeinsame Preisstrategie zu finden, um dem Risiko von Gewinneinbußen zu begegnen, das infolge der von der People’s Bank of China im Jahr 2005 beschlossenen Entkoppelung der chinesischen Währung (Renminbi Yuan oder RMB) vom amerikanischen Dollar (USD) bestand. Mehrere internationale Spediteure entschieden, sämtliche Verträge mit ihren Kunden auf RMB umzustellen beziehungsweise einen CAF-Aufschlag einzuführen und seine Höhe festzulegen.
Kartellbildung beim Hauptsaisonaufschlag "PSS"
Das Kartell in Bezug auf den Hauptsaisonaufschlag ("Peak Season Surcharge“ oder PSS) betraf laut EuG schließlich eine Abstimmung zwischen mehreren internationalen Spediteuren über die Anwendung eines Koeffizienten zur vorübergehenden Tarifanpassung. Der Koeffizient wurde festgesetzt, weil im Luftfrachtsektor während bestimmter Zeiträume die Nachfrage anstieg, was zu einer Verknappung der Transportkapazitäten und einer Erhöhung der Transportkosten führte. Diese Vereinbarung diente dem Gemeinschaftsgericht zufolge zur Wahrung der Margen der Spediteure.
Herabsetzung der Geldbuße von UTi Worldwide
Mehrere der betroffenen Unternehmen haben beim EuG auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße geklagt. Das Gericht hat nur die gegen UTi Worldwide verhängte Gesamtgeldbuße in Höhe von 3,07 Millionen Euro auf 2,97 Millionen Euro herabgesetzt.
Haftung der Muttergesellschaft darf nicht über die der Tochter hinausgehen
Das EuG hat in Bezug auf UTi Worldwide, die Muttergesellschaft von UTi Nederland und von UTI Worldwide (UK), ausgeführt, dass die Haftung der Muttergesellschaft, wenn sie sich lediglich von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft ableitet und wenn das der Muttergesellschaft zur Last gelegte Verhalten nicht durch irgendeinen anderen Faktor individuell gekennzeichnet ist, nicht über die Haftung der Tochtergesellschaft hinausgehen dürfe. Die Kommission hatte dagegen für die Berechnung der Geldbuße die den Tochtergesellschaften zugerechneten Zuwiderhandlungszeiträume nach unten abgerundet, während die Muttergesellschaft nicht in den Genuss einer solchen Abrundung kam. Das EuG war hier der Ansicht, dass die Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von derjenigen ihrer beiden Tochtergesellschaften ableitet, von der gleichen Haftungsherabsetzung profitieren müsse, wie sie den Tochtergesellschaften zugute gekommen sei.
EuG hält Geldbußen ansonsten voll aufrecht
Hinsichtlich der übrigen betroffenen Unternehmen wies das EuG deren Vorbringen insgesamt zurück und entschied, dass die gegen sie verhängten Geldbußen der Höhe nach aufrechtzuerhalten seien. Insbesondere hält es das Gericht für sachgerecht, die Berechnungen in Bezug auf diese Unternehmen auf die Umsätze zu stützen, die mit den Speditionsdiensten als Dienstleistungspaket auf den fraglichen Handelsrouten erzielt wurden.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 29.02.2016
- T-251/12; T-254/12; T-264/12; T-265/12; T-267/12; T-270/12
Zitiervorschlag
EuG bestätigt Geldbußen gegen Unternehmen wegen Kartellbildung im Luftfrachtsektor. beck-aktuell, 02.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179861)



