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BGH

Eigenverantwortliche Bestimmung und Zulässigkeitsprüfung eines Rechtsmittels durch Rechtsanwalt

Medienverbot statt Medienkompetenz?

ZPO §§ 85 II, 233, 321a; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1 Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16, BeckRS 2016, 10119

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 12/2016 vom 17.06.2016

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Sachverhalt

Das AG hat die Beklagten antragsgemäß auf Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung an die klagende Vermieterin verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert – ausgehend von einer monatlichen Bruttokaltmiete von gut 1.000 EUR – in Höhe des einjährigen Entgelts festgesetzt (§ 41 II GKG); eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Beschluss nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war eine Rechtsanwaltsfachangestellte neben der selbständigen Fristenkontrolle mit der Prüfung und Notierung von Rechtsmitteln einschließlich der dafür geltenden Fristen sowie der Vorbereitung der jeweiligen fristwahrenden Schriftsätze betraut. Diese ging davon aus, dass angesichts des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwerts die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht sei und nur eine Anhörungsrüge in Betracht komme. Dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, der diese Sichtweise übernahm und daraufhin eine Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht erhob. Das Berufungsgericht hat die Rüge unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 522 III, 544 I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO eröffnet und die Anhörungsrüge deshalb gemäß § 321a I 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft sei, denn die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietbezugs zu bemessende Beschwer der Beklagten überschreite angesichts einer monatlichen Bruttokaltmiete von gut 1.000 EUR die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

Entscheidung

Die daraufhin von den Beklagten eingelegte – verfristete – Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH unter Zurückweisung des zugleich gestellten Antrags, ihnen gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch habe keinen Erfolg. Das Fristversäumnis beruhe auf einem den Beklagten gemäß § 85 II ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der bei der ihm obliegenden Prüfung des gegen den angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittels die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Nichtzulassungsbeschwerde verkannt habe. Dies gelte, ohne dass es auf den von den Beklagten in den Vordergrund gerückten Irrtum der Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde ankomme, schon deshalb, weil die Fristversäumung entscheidend auf einem schuldhaften Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn dieser habe mit der Anhörungsrüge den falschen Rechtsbehelf ergriffen, nachdem er bereits die Bestimmung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in ohnehin nicht zulässiger Weise auf seine Kanzleimitarbeiterin delegiert gehabt hätte. Er hätte spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt habe, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen, wobei ihm dann nicht habe entgehen dürfen, dass angesichts des vom Berufungsgericht nach dem Jahreswert der Miete festgesetzten Streitwerts die durch den Räumungsausspruch bedingte, nach §§ 8, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewertende Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Wert von mehr als 20.000 EUR weit übersteige. Ein Verschulden der Beklagten sei auch nicht entsprechend der in § 233 S. 2 ZPO aufgestellten Vermutung ausgeschlossen, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung über die im Streitfall gegebene Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben sei, denn dieser habe es gemäß § 232 S. 2 Alt. 1, § 78 I 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem LG um einen Anwaltsprozess gehandelt habe, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet habe und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Verfahrenssituation sichergestellt gewesen sei.

Durch diesen schuldhaften Rechtsirrtum habe ihr Prozessbevollmächtigter die rechtzeitige Einlegung und Begründung der nur innerhalb der Fristen des § 544 I 2, II 1 ZPO möglichen Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, so dass mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zugleich dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen sei (§ 552 I 2 ZPO).

Praxishinweis

1. Vielfach wird (auch von Gerichten) verkannt, dass bei der Anwendung der Wertvorschriften zwischen dem Zuständigkeitswert (für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von AG und LG, § 23 Nr. 1 GVG), dem Wert der Rechtsmittelbeschwer (§§ 511 II Nr. 1, 567 II ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 61 I FamFG) und dem Kostenwert unterschieden werden muss: Zuständigkeitswert und Rechtsmittelbeschwer sind nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO) mit dem Unterschied, dass für den Zuständigkeitswert stets das Klägerinteresse, für die Rechtsmittelbeschwer dagegen die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgeblich sind; der Kostenwert ist demgegenüber nach den (für Zuständigkeitswert und Rechtsmittelbeschwer in jeder Hinsicht unbeachtlichen) Wertvorschriften des GKG (die über § 23 I RVG auch für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren maßgeblich sind) zu bestimmen. Eine regelmäßig nur den Kostenwert betreffende Wertfestsetzung durch ein Instanzgericht ist daher für die Frage, ob eine für die Rechtsmittelstatthaftigkeit vorgeschriebene Wertgrenze überschritten ist, nur von äußerst eingeschränkter Aussagekraft. Dies gilt vor allem für mietrechtliche Räumungsprozesse, bei denen der Kostenwert regelmäßig der Jahresmiete entspricht (§ 41 II GKG), während Zuständigkeits- und Beschwerdewert nach §§ 8, 9 ZPO zu ermitteln sind und daher häufig der 3 ½-fachen Jahresmiete entsprechen.

2. Im Übrigen macht die Entscheidung deutlich, dass schon die Bestimmung von Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels grundsätzlich eigenverantwortlich durch den Rechtsanwalt erfolgen muss und nicht auf dessen Büropersonal übertragen werden darf (lediglich die Berechnung und Notierung der insoweit zu beachtenden Fristen darf, wenn es sich um im Büro des Rechtsanwalts allgemein anfallende einfache Fristen wie zB Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen, delegiert werden, vgl. etwa BGH NJW 2011, 1597 Rn. 10). Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, dem die Akten zur Bearbeitung des notierten Rechtsbehelfs vorgelegt werden, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs wiederum eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen. An die Kenntnis des Prozessrechts, insbesondere des Rechtsmittelsystems, stellt der BGH strenge Anforderungen (vgl. etwa BGH NJW-RR 2014, 517 Rn. 20 mAnm. Elzer FD-ZVR 2014, 355759; BGH NJW 2015, 1308 Rn. 25); auf „Pardon" darf diesbezüglich nicht gehofft werden.