EGMR versagt Partei "Die Friesen" Freistellung von 5%-Sperrklausel

Zitiervorschlag
EGMR versagt Partei "Die Friesen" Freistellung von 5%-Sperrklausel. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181431)
Die Partei "Die Friesen" kann für sich keine Freistellung von der 5%-Sperrklausel des Niedersächsischen Wahlgesetzes in Anspruch nehmen. Ihr Status als "nationale Minderheit" ändere hieran nichts, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entscheidung vom 28.01.2016 (Az.: 65480/10).
Freistellung von 5%-Sperrklausel im Streit
Die Partei "Die Friesen" hatte 2008 erfolglos an den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag teilgenommen. In einem Wahleinspruch und einer folgenden Wahlprüfungsbeschwerde hatte sie geltend gemacht, sie habe als nationale Minderheit von der 5%-Sperrklausel des Niedersächsischen Wahlgesetzes freigestellt werden müssen.
StGH Niedersachsen: Sperrklausel-Ausnahme verfassungsrechtlich nicht geboten
Die Wahlprüfungsbeschwerde hatte der Niedersächsische Staatsgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen (LSK 2011, 130479). Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der StGH ausgeführt, dass Ausnahmen von der in der Niedersächsischen Verfassung verankerten Sperrklausel für nationale Minderheiten verfassungsrechtlich nicht geboten seien. Auch die EMRK enthalte keine Sonderrechte für nationale Minderheiten. Selbst das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten begründe keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers, Ausnahmen von Sperrklauseln zugunsten nationaler Minderheiten vorzusehen.
Partei "Die Friesen" beruft sich auf Status der Friesen als nationale Minderheit
Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen StGH hatte die Partei "Die Friesen" mit einer Individualbeschwerde den EGMR angerufen. Darin hat sie nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK die Anwendung der Sperrklausel auf ihren Fall gerügt und vorgetragen, dass die Friesen den Status der nationalen Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten genössen. Sie hat ferner nach Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK und Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK gerügt, dass ihr keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung ihrer Konventionsrechte zur Verfügung gestanden habe. Sie habe auch kein faires Verfahren vor dem Niedersächsischen StGH erhalten, da dieser ohne mündliche Verhandlung und ohne gründliche Prüfung des Sachverhalts entschieden habe.
EGMR: Beschwerde bereits unzulässig
Eine Kammer des EGMR hat nun festgestellt, dass die Beschwerde der Partei "Die Friesen" wegen einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 13 EMRK bereits unzulässig ist. Die Möglichkeit der Anrufung des Niedersächsischen StGH sei ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne dieser Bestimmung. Eine mündliche Verhandlung in Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren werde auch von Art. 6 EMRK nicht gefordert, weil dieser insoweit keine Geltung beanspruche.
Minderheitenschutz verpflichtet nicht zum Abbau von Wahlschwellen
Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Bestimmungen des niedersächsischen Landeswahlrechts, insbesondere die 5%-Sperrklausel, verletzten Rechte der Partei "Die Friesen" aus Art. 14 EMRK nicht, so der EGMR. Sie werde nicht anders als alle anderen kleinen Parteien behandelt. Ausnahmeregelungen in anderen Bundesländern hätten über deren Grenzen hinaus keine Wirkungen. Aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ergebe sich keine konkrete Verpflichtung zum Abbau von Wahlschwellen. Es bestehe vielmehr ein weites Ermessen, wie das Ziel der Förderung der effektiven Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten an öffentlichen Angelegenheiten erreicht werden könne.
- Redaktion beck-aktuell
- EGMR
- Entscheidung vom 28.01.2016
- 65480/10
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EGMR versagt Partei "Die Friesen" Freistellung von 5%-Sperrklausel. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181431)



