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Türkei am Pranger

EGMR rügt Verbot von Kurden-Partei

Revitalisierte VwGO

Die Türkei hat mit dem Verbot der früheren Kurdenpartei DTP gegen die Grundrechte verstoßen. Dieses Urteil fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am 12.01.2016 einstimmig. Die Türkei muss jetzt in zukünftigen Fällen genau prüfen, ob ein Parteienverbot tatsächlich erforderlich ist. Die 2005 gegründete DTP war bei den Regionalwahlen vom März 2009 viertstärkste Partei geworden und auch die führende Partei in den Kurdengebieten im Südosten des Landes.

EGMR betroffen wegen "extremer Strenge" des türkischen Verfassungsgerichts

In Straßburg geklagt hatten die damaligen Parteichefs Ahmet Türk und Aysel Tugluk sowie acht weitere DTP-Politiker. Es ging ihnen um die Verletzung der Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und freie Wahlen. Türk, Tugluk und einem weiteren Politiker sprach der Gerichtshof insgesamt 67.000 Euro Schadenersatz zu. Betroffen äußerten sich die sieben Richter über die "extreme Strenge“ des türkischen Verfassungsgerichts, das die Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) 2009 "mit sofortiger Wirkung und endgültig“ aufgelöst hatte. Das Verfassungsgericht hätte auch mildere Strafen verhängen können, beispielsweise die Kürzung staatlicher Finanzhilfen, befanden die Richter.

Verfassungsgericht verteidigt seine harte Haltung

In den Augen des türkischen Verfassungsgerichts galt die Partei als politischer Arm der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Stein des Anstoßes war auch die Tatsache, dass die DTP sich immer geweigert hatte, die PKK als Terrororganisation zu bezeichnen. Für das Verfassungsgericht war dies der Beweis einer engen Verbindung zwischen der DTP und der PKK. Der EGMR sah das anders. Die Reden der DTP-Parteiführer enthielten keine direkte oder indirekte Unterstützung der PKK oder ihres Führers Abdullah Öcalan, hieß es in dem Urteil.

Parteiverbot nur bei sehr schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen

Nach den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Verbot einer Partei nur bei "sehr schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen" gerechtfertigt, zum Beispiel bei einer Bedrohung des politischen Pluralismus oder grundlegender Prinzipien der Demokratie, betonten die Richter. Zur Behauptung der türkischen Regierung, die DTP habe eine "wirkliche Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung“ dargestellt, verwies der Gerichtshof auf das Parteiprogramm der DTP, in dem jede Gewalt abgelehnt worden sei. Ziel sei es, eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Kurden und der türkischen Regierung zu erreichen.