EGMR bestätigt rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung gefährlichen psychisch kranken Straftäters bei Behandlung in geeigneter Einrichtung

Zitiervorschlag
EGMR bestätigt rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung gefährlichen psychisch kranken Straftäters bei Behandlung in geeigneter Einrichtung. beck-aktuell, 07.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182676)
Die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters ist zulässig, wenn dieser eine psychische Störung aufweist, deren notwendige Behandlung Ziel der Sicherungsverwahrung ist. Allerdings muss die Einrichtung, in der der Sicherungsverwahrte untergebracht ist, geeignet sein für die Behandlung seiner psychischen Krankheit. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden und im Fall Bergmann gegen Deutschland festgestellt, dass die fortdauernde Sicherungsverwahrung Bergmanns weder Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) noch Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) verletzt (Urteil vom 07.01.2016, Az.: 23279/14).
Hohes Rückfallrisiko bescheinigt
Der Beschwerdeführer, Karl-Heinz Bergmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren und derzeit in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf untergebracht. Nach zahlreichen Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im April 1986 wegen zweifachen Mordversuchs, in einem Fall in Verbindung mit versuchter Vergewaltigung, und zweifacher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Zugleich ordnete es seine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Unter Berufung auf zwei medizinische Sachverständigengutachten befand es, dass er infolge einer sexuellen Devianz und Persönlichkeitsstörung einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten habe und ein hohes Risiko bestehe, dass er im Fall seiner Entlassung unter Alkoholeinfluss weitere Gewaltstraftaten begehen würde. Nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe wurde Bergmann im Juni 2001 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Nachdem die Dauer von zehn Jahren erreicht war, ordneten die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte in regelmäßigen Abständen ihre Fortdauer an. Während zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die zulässige Höchstdauer bei zehn Jahren lag, konnte die Dauer der Unterbringung einer verurteilten Person in der Sicherungsverwahrung nach der Änderung des StGB von 1998 für eine unbegrenzte Zeit verlängert werden.
Seit Juni 2013 Unterbringung in separatem Gebäude für Sicherungsverwahrte
Seit Juni 2013 ist Bergmann in einer neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte, einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf untergebracht, in dem Sicherungsverwahrte in Einzelappartements wohnen und umfassende Möglichkeiten therapeutischer Behandlung angeboten werden. Das Konzept der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde entwickelt, um dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen der Sicherungsverwahrung und den Vollzugsbedingungen einer normalen Freiheitsstrafe zu genügen. Hintergrund ist ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011, das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.
BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab
Im Juli 2013 ordnete das Landgericht Lüneburg erneut die Fortdauer der Unterbringung Bergmanns in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen dafür gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner ab dem 01.06.2013 geltenden Fassung erfüllt seien. So leide er an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes. Dieses war am 01.01.2011 in Kraft getreten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor festgestellt hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung konventionswidrig war. Zudem bestehe ein hohes Risiko, dass Bergmann im Fall seiner Entlassung schwere sexuell motivierte Straftaten begehen würde. Seine Berufung gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2013 lehnte es das BVerfG ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 2 BvR 2182/13).
Fortdauer der Sicherungsverwahrung zuletzt im Januar 2015 angeordnet
Nach seinem von der Einrichtung in Rosdorf erstellten persönlichen Vollzugsplan begann Bergmann, an verschiedenen Arten von Gruppensitzungen für Sicherungsverwahrte und an Gesprächen mit einem Psychologen teilzunehmen. Später gab er seine Teilnahme daran aber auf und nahm seit August 2014 an keiner therapeutischen Behandlungsmaßnahme mehr teil. Eine ihm empfohlene Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten lehnte er außerdem mehrfach ab. Im April 2014 und Januar 2015 ordneten die Gerichte erneut die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Unter Berufung auf Art. 5 § 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) rügte Bergmann seine durch gerichtlichen Beschluss rückwirkend verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Er machte zudem eine Verletzung von Art. 7 § 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) geltend.
EGMR: Bergmann psychisch krank im Sinne der EMRK
Der EGMR nahm zunächst zur Kenntnis, dass Bergmann über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung 1986 zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Er bezog sich auf seine Schlussfolgerungen in einem früheren Fall (NJW 2010, 2495) und befand, dass die Sicherungsverwahrung nicht mehr als Freiheitsentziehung "nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Strafgericht im Sinne von Art. 5 § 1 (a) EMRK gerechtfertigt werden konnte. Hinsichtlich der Frage, ob seine Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung "bei psychisch Kranken“ im Sinne von Art. 5 § 1 (e) EMRK zulässig war, nahm der EGMR zur Kenntnis, dass die deutschen Gerichte befunden hatten, Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine sexuelle Devianz, auf, die sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch eine Therapie erfordere. Zudem seien die deutschen Gerichte der Auffassung, es bestehe ein hohes Risiko, dass er im Fall seiner Entlassung schwerste sexuell motivierte Straftaten begehen würde, ähnlich wie diejenigen wegen der er verurteilt worden war. Der EGMR stimme daher mit den deutschen Gerichten überein, dass die Art oder die Schwere der psychischen Störung Bergmanns die Freiheitsentziehung rechtfertigte. Folglich sei er ein "psychisch Kranker“ im Sinne von Art. 5 § 1 (e) EMRK gewesen.
Einrichtung weist angemessene Therapiemöglichkeiten auf
Weiter kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Bergmann seit seiner Unterbringung ab Juni 2013 ein angemessenes Therapieangebot in einer für einen psychisch kranken Patienten geeigneten Einrichtung zur Verfügung stand. Die Einrichtung in Rosdorf sei errichtet worden, um dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 (NStZ 2011, 450) sowie der in Folge dieses Urteils beschlossenen neuen Gesetzgebung nachzukommen. Insbesondere gehörten zum Personal der Einrichtung, in der bis zu 45 Personen untergebracht werden können, ein Psychiater, fünf Psychologen sowie fünf Sozialarbeiter, sodass die Behörden in der Lage seien, sich der psychischen Störung Bergmanns angemessen zu widmen.
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung "bei psychisch Kranken“ zulässig
Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung Bergmanns nicht willkürlich war. Sie sei eine “rechtmäßige” und “auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise” vorgenommene Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 § 1 EMRK. Insbesondere hätten sich die deutschen Gerichte mit der Frage befasst, ob von Bergmann angesichts seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausging. Unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hätten sie befunden, dass sich seine sexuelle Devianz trotz seines Alters noch nicht deutlich verringert habe. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Unterbringung Bergmanns in der Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung "bei psychisch Kranken“ im Sinne von Art. 5 § 1 (e) EMRK zulässig war. Folglich habe keine Verletzung von Art. 5 § 1 EMRK vorgelegen.
Sicherungsverwahrung grundsätzlich weiterhin als "Strafe“ zu begreifen
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 7 EMRK führt der EGMR aus, die Unterbringung Bergmanns in der Sicherungsverwahrung sei rückwirkend verlängert worden, nach einem Gesetz, das erst verabschiedet wurde, nachdem er seine Taten begangen hatte. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme im Fall Bergmanns mit Art. 7 EMRK im Einklang stand, sei zu prüfen, ob seine Sicherungsverwahrung angesichts der erheblichen Änderungen in der Gesetzgebung und in der praktischen Umsetzung der Maßnahme weiterhin eine „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK darstelle. Anzumerken sei, dass die Sicherungsverwahrung Bergmanns nach seiner Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet worden war und die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte, die der Strafjustiz angehörten, über ihre Umsetzung entschieden hatten.
Umfassende Gesetzesänderungen in Deutschland
In dieser Hinsicht habe sich seine Situation nicht von derjenigen unterschieden, die im Fall M. gegen Deutschland (EGMR, NJW 2010, 2495) oder in anderen ähnlichen Fällen in Frage stand. Allerdings meint der EGMR, dass die Änderungen am Wesen der Sicherungsverwahrung in Folge der Gesetzesänderungen in Deutschland für Personen, die wie Bergmann als psychisch kranke Patienten untergebracht waren, grundlegend waren. Es sei von besonderer Bedeutung gewesen, dass gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner geänderten Fassung eine neue, zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein musste, damit die Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert werden konnte. So habe festgestellt werden müssen, dass die betroffene Person an einer psychischen Störung leide. Die individuelle und verstärkte medizinische und therapeutische Betreuung, die psychisch kranken Patienten nun zur Verfügung stand, habe, wie der Fall Bergmanns zeigte, eine erhebliche Änderung am Wesen der Maßnahme dargestellt. Unter diesen Umständen sei dem von der geänderten Gesetzgebung verfolgten präventiven Zweck außerdem eine entscheidende Bedeutung zugekommen. Die Sicherungsverwahrung Bergmanns habe nur wegen der von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehenden Gefahr verlängert werden können. Diese psychische Störung sei keine Bedingung für die ursprüngliche Entscheidung des zuständigen Gerichts gewesen, seine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es habe sich also um ein neues, zusätzliches Element, unabhängig von der anfänglich verhängten Sanktion gehandelt.
Weiterhin Strafe nach dem StGB
Der Gerichtshof bemerkte, dass es für die Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zu Haftstrafen, keine Mindestdauer gebe. Stattdessen hänge die Dauer der Maßnahme wesentlich von der Mitarbeit der betroffenen Person ab. Zwar versetze die gesetzliche Neuregelung eine Person in einer Situation wie die Bergmanns in eine bessere Lage als zuvor; seine Freilassung hänge aber weiterhin von der gerichtlichen Feststellung ab, dass eine Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei. Die Sicherungsverwahrung bleibe eine der schwerwiegendsten Sanktionen, die nach dem StGB verhängt werden können. Angesichts dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung nach der Neuregelung in Deutschland in der Regel weiter eine "Strafe“ darstellt.
Bei Notwendigkeit der Behandlung psychischer Störungen jedoch keine "Strafe“ im Sinn der EMRK
Allerdings kam der EGMR zu dem Schluss, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine psychische Störung zu behandeln, und mit dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde – dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als "Strafe“ im Sinne von Art. 7 § 1 EMRK zu qualifizieren ist. Folglich habe keine Verletzung von Art. 7 EMRK vorgelegen.
- Redaktion beck-aktuell
- EGMR
- Urteil vom 07.01.2016
- 23279/14
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EGMR bestätigt rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung gefährlichen psychisch kranken Straftäters bei Behandlung in geeigneter Einrichtung. beck-aktuell, 07.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182676)



