Nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich

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Nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. beck-aktuell, 15.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173041)
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der (seit 2013 fertigen) Waldschlößchenbrücke in Dresden mit Urteil vom 15.07.2016 zum Teil für rechtswidrig erklärt. Das Verschlechterungsverbot aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG gebiete hier eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung, an der es bislang fehle. Außerdem fehle eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Die Landesdirektion Dresden müsse diese Mängel nun in einem ergänzenden Verfahren beheben (Az.: 9 C 3.16).
Bau der Waldschlößchenbrücke ohne Verträglichkeitsprüfung genehmigt
Das BVerwG hatte über die Klage des Naturschutzvereins Grüne Liga Sachsen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Waldschlößchenbrücke zu entscheiden, die der Verein im April 2004 vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben hatte. Dem Planfeststellungsbeschluss lag nur eine "Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung" in Bezug auf das Gebiet Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg zugrunde. Erst nach Planfeststellungserlass wurde das Gebiet im Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG) aufgenommen. Ferner erklärte das Regierungspräsidium Dresden (jetzt: Landesdirektion Dresden) das Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der Innenstadt von Dresden zum Europäischen Vogelschutzgebiet.
Auch keine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung nach Gebietsaufnahme in FFH-Liste
Einen zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das OVG Bautzen im November 2007 unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig ab. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauarbeiten und dem laufenden Klageverfahren nahm die Landesdirektion Dresden mit Änderungsbescheid vom 14.10.2008 eine Neubewertung der FFH-Verträglichkeit vor. Diese führte nunmehr zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. Ende Oktober 2008 wies das VG die Klage ab. Im Lauf des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss 2010 erneut unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie geändert. Mitte Dezember 2011 wies das OVG die Berufung des Vereins zurück.
EuGH: Nachträgliche Verträglichkeitsprüfung kann erforderlich sein
Mit seiner anschließend eingelegten Revision rügte der Verein Verfahrensverstöße des OVG sowie Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht. Das BVerwG (BeckRS 2014, 54727) rief den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte vor allem wissen, ob vor Beginn des Brückenbaus eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, obwohl das Gebiet erst nach Planfeststellungserlass in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war. Der EuGH (BeckRS 2016, 80096) stellte klar, dass die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt worden sei, nach der Gebietslistung unter das sogenannte Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie falle. Ein solches Projekt dürfe nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Verschlechterung der Lebensräume und eine Störung von Arten ausgeschlossen ist. Eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, wenn eine solche Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern.
BVerwG: Nachträgliche Verträglichkeitsprüfung hier notwendig
Das BVerwG hat nun entschieden, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Verschlechterungsverbot eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt. Da das Vorhaben über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden solle, müsse diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie entsprechen. Eine solche Untersuchung fehle bislang. Ferner fehle eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Demgegenüber habe der Verein mit weiteren Einwendungen nicht durchdringen können. Die Landesdirektion Dresden müsse nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen.
- Redaktion beck-aktuell
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Nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. beck-aktuell, 15.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173041)



