Gerichte müssen Voraussetzungen anmeldepflichtiger wirtschaftlicher Beihilfe für Kletterhalle eigenständig prüfen

Zitiervorschlag
Gerichte müssen Voraussetzungen anmeldepflichtiger wirtschaftlicher Beihilfe für Kletterhalle eigenständig prüfen. beck-aktuell, 27.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168281)
Unter welchen Voraussetzungen ein Amateursportverein eine Sportförderung für den Betrieb einer Sporthalle wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der unangemeldeten Durchführung wirtschaftlicher Beihilfen zurückzahlen muss, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu klären. Es hat dazu am 26.10.2016 entschieden, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, die Frage, ob die Sportförderung alle Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV erfüllt, grundsätzlich eigenständig zu überprüfen. Diese Verpflichtung werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Europäische Kommission zuvor den Sachverhalt vorläufig geprüft und das Vorliegen einer Beihilfe angenommen hat. Diese Prüfung muss nun das OVG vornehmen (Az.: 10 C 3.15).
Streit um günstige Miete für Kletterhallen-Areal
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einer Betreiberin einer gewerblichen Kletterhalle (Klägerin) und dem Land Berlin (Beklagter) zu Grunde. Das Land stellte dem beigeladenen Deutschen Alpenverein Sektion Berlin e.V. im Rahmen einer Sportförderung ein Areal für den Bau einer Kletterhalle zur Verfügung und vereinbarte im Rahmen eines auf 30 Jahre angelegten Mietvertrages dafür nur einen erheblich vergünstigten Mietzins von 1.132,92 Euro im ersten Jahr. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbsverzerrende und nach Art. 107 Abs. 1 AEUV europarechtlich unzulässige Beihilfe und erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
EU-Kommission ging aufgrund vorläufiger Prüfung von zulässiger Beihilfe aus
Gleichzeitig befassten die Klägerin und andere Kletterhallenbetreiber die Europäische Kommission mit dem Vorgang und mit weiteren vergleichbaren Subventionen anderer Bundesländer. Die Europäische Kommission billigte aufgrund vorläufiger Prüfung mit Beschluss vom 05.12.2012 sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zugunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in Deutschland. Diese seien zwar Beihilfen, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der Beschluss wurde auf die Beschwerde der Klägerin vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 09.06.2016 bestätigt (BeckRS 2016, 81246), ohne dass das Vorliegen einer Beihilfe näher geprüft wurde.
VG und OVG: Mietvertrag vor Zustimmung der Kommission unwirksam
Das VG hatte der Klage teilweise stattgegeben (BeckRS 2013, 49898). Der im Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission im Dezember 2012 hinsichtlich der Mietzinsregelung nichtig gewesen. Für den darauf folgenden Zeitraum könne sich die Klägerin auf eine gegebenenfalls weiterbestehende Nichtigkeit nicht mehr berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Berufungsverfahren dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BeckRS 2015, 43054). Die Kommission habe den Deutschen Alpenverein und seine regionalen Sektionen als eine Unternehmensgruppe angesehen und alle dieser Gruppe von verschiedenen Ländern zugewendeten Zuschüsse in den Blick genommen. Sie sei daher vom Vorliegen einer binnenmarktrelevanten Beihilfe ausgegangen, auch wenn sie sie gebilligt habe. Diese Einschätzung sei rechtlich bindend und führe zu dem Ergebnis, dass der Mietvertrag vor der Zustimmung der Kommission wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV unwirksam gewesen sei.
BVerwG: Verwaltungsgerichte müssen selbst Vorliegen einer Beihilfe prüfen
Das BVerwG hat auf die Revision des beigeladenen Alpenvereins die Sache zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und tatrichterlichen Überprüfung an das OVG zurückverwiesen. Das OVG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es an die Feststellung der Europäischen Kommission zum Beihilfecharakter der Maßnahme rechtlich gebunden sei. Eine solche Rechtsbindung ergebe sich weder aus der Vermutung der Rechtmäßigkeit europäischer Hoheitsakte noch aus der im Beihilferecht anerkannten Loyalitätspflicht der nationalen Gerichte gegenüber den Organen der Europäischen Union. Die aus dem Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes fließende Pflicht zur umfassenden Überprüfung des Streitfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei jedenfalls dann nicht eingeschränkt, wenn die Kommission ihre Entscheidung – wie hier – aufgrund nur vorläufiger Prüfung und ohne Anhörung des beigeladenen Subventionsempfängers abgeschlossen habe.
Loyalitätspflicht kann Vorlage an EuGH erforderlich machen
Aus der Loyalitätspflicht könne allerdings, wenn die Verwaltungsgerichte von der Entscheidung der Kommission aus Rechtsgründen abweichen wollen, eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof folgen. Da das OVG seinen Prüfungsumfang zu Unrecht auf das Vorliegen von "Zweifeln" reduziert habe, sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 26.10.2016
- 10 C 3.15
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Gerichte müssen Voraussetzungen anmeldepflichtiger wirtschaftlicher Beihilfe für Kletterhalle eigenständig prüfen. beck-aktuell, 27.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168281)



