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BVerwG

Umzugskostenerstattung für neuen Beruf ergreifenden Berufssoldaten nach vorzeitigem Ruhestand

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Ergreift ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2015 entschieden. Voraussetzung sei aber, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist (Az.: 5 C 14.14).

Umzug von Köln nach Sylt zum Berufsstart geplant

Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31.01.2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitarbeiterbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraussichtlichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7.600 Euro zu erstatten, lehnte die Beklagte ab.

OVG: Umzug nicht erforderlich für Tätigkeitsaufnahme

Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erforderlichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.

BVerwG: Berufsbezogener Charakter reicht aus

Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG jetzt aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Für die nach dem Soldatenversorgungsgesetz vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzugs sei es unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genüge, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten ist. Die Erforderlichkeit sei zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgehe oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund trete. Ein Indiz hierfür kann nach Auffassung des Gerichts beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das OVG auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte das BVerwG nicht selbst abschließend entscheiden.

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