Staatlicher Rechtsschutz zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich möglich

Zitiervorschlag
Staatlicher Rechtsschutz zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich möglich. beck-aktuell, 26.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184326)
Kostenerstattungsansprüche aus einem Verfahren vor den Kirchengerichten können grundsätzlich vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2015 entschieden (Az.: 6 C 21.14).
Vertretung durch Rechtsanwalt katholischer Konfession
Der Beklagte, ein evangelischer Pfarrer, beantragte vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen die Klägerin, eine evangelische Kirchengemeinde, den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das kirchliche Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Beklagte machte dagegen ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem die Klägerin durch einen Rechtsanwalt katholischer Konfession vertreten wurde. Nach dem kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz können Bevollmächtigte in kirchengerichtlichen Verfahren nur Personen sein, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Andere Personen können aber durch Beschluss des Gerichts als Bevollmächtigte zugelassen werden.
Streit um Erstattung von Anwaltskosten
Das kirchliche Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Beklagten zurück und erlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Urkundsbeamte des kirchlichen Verwaltungsgerichts setzte auf Antrag der Klägerin die ihr zu erstattenden Anwaltskosten gegen den Beklagten fest. In dem Erinnerungsverfahren gegen diese Kostenrechnung wies das kirchliche Beschwerdegericht den Rechtsbehelf des Beklagten zurück. Zugleich ließ es rückwirkend den Rechtsanwalt der Klägerin als deren Prozessbevollmächtigten zu. Der Beklagte zahlte die zur Erstattung festgesetzten Kosten nicht. In dem deshalb von der Klägerin anhängig gemachten Zivilprozess verwies das Amtsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der festgesetzten Kosten verurteilte (BeckRS 2012, 50969). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Münster wies die Berufung des Beklagten zurück (BeckRS 2014, 51608).
Rechtsschutz auch für kirchenrechtliche Ansprüche zu gewährleisten
Das BVerwG wies auch die Revision des Beklagten zurück. Die im Grundgesetz verankerte Pflicht der staatlichen Gerichte, Rechtsschutz zu gewähren, bestehe wegen des staatlichen Gewaltmonopols auch für Ansprüche, die sich aus kirchlichem Recht, hier kirchlichem Prozessrecht ergeben, wenn diese Ansprüche nicht anderweitig durchgesetzt werden können. Eine solche anderweitige Möglichkeit bestehe nicht für Kostenerstattungsansprüche, welche der obsiegenden Partei in einem Verfahren vor den Kirchengerichten nach dem dort geltenden Prozessrecht entstanden sind. Kostenrechnungen der Kirchengerichte seien anders als Kostenfestsetzungsbeschlüsse staatlicher Gerichte keine vollstreckbaren Titel, sodass die Kosten nicht etwa mit Hilfe des Gerichtsvollziehers beigetrieben werden können.
Keine uneingeschränkte Prüfkompetenz der staatlichen Gerichte
Die staatlichen Gerichte könnten die kirchengerichtlichen Entscheidungen, aus denen die Kostenerstattungsansprüche hervorgegangen sind, nicht uneingeschränkt nachprüfen. Dem stehe das im Grundgesetz garantierte Recht der Religionsgemeinschaften entgegen, ihre inneren Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dazu gehöre auch die Befugnis, eine kirchliche Gerichtsbarkeit zu schaffen und deren Verfahren zu regeln. Die Entscheidungen der Kirchengerichte seien in diesem Bereich von den staatlichen Gerichten nur darauf hin nachzuprüfen, ob sie mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien vereinbar und frei von Willkür sind sowie die grundlegenden Verfahrensgarantien einhalten. Das war hier laut BVerwG der Fall. Nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden gewesen sei auch die Auslegung des kirchlichen Prozessrechts durch das kirchliche Beschwerdegericht, noch nachträglich und rückwirkend die Zulassung eines Rechtsanwalts katholischer Konfession als Bevollmächtigten der Klägerin auszusprechen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 25.11.2015
- 6 C 21.14
Zitiervorschlag
Staatlicher Rechtsschutz zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich möglich. beck-aktuell, 26.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184326)



