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BVerwG

Sanktionsbescheid gegen FDP wegen "Möllemann-Spenden" überwiegend rechtmäßig

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Sanktionsbescheid, mit dem der Bundestagspräsident die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen in Höhe von rund rund 3,5 Millionen Euro festgesetzt hat, ist überwiegend rechtmäßig. Er ist nur rechtswidrig, soweit er an Spendenvorgänge im Jahr 1999 anknüpft, denn insoweit liegen die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige vor. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 27.04.2016, Az.: 6 C 5.15).

Streit um "Möllemann-Spenden" an Partei

Der beklagte Präsident des Deutschen Bundestages hatte den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid damit begründet, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen der FDP in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden Möllemann unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages rechtswidrig erlangt habe. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Beträge.

BVerwG sah 2013 Anzeichen für möglichen Ausschluss der Sanktionen

In einem ersten Revisionsverfahren hatte das BVerwG die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Bundestages bestätigt, dass die Parteispenden gesetzwidrig angenommen worden sind (NVwZ 2013, 1276). Es hatte jedoch angenommen, die Sanktionen seien nach einer 2002 in das Parteiengesetz eingefügten und auf zurückliegende Spendenfälle entsprechend anzuwendenden Regelung dann ausgeschlossen, wenn die Partei Rechtsverstöße zu einem Zeitpunkt angezeigt hat, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße außerhalb der Partei nicht bekannt waren, und sie den Sachverhalt umfassend offengelegt hat. Weil für die in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen der Klägerin bestanden, vom Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen waren, hatte das BVerwG die Sache in diesem Umfang an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

OVG bejahte sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP nur für 1999

Das OVG hatte in dem fortgesetzten Berufungsverfahren eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP nur für die im Jahr 1999, nicht jedoch auch für die in den Jahren 2000 und 2002 rechtswidrig erlangten Spenden angenommen (OVG, BeckRS 2015, 41944). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat das BVerwG ebenso wie die Anschlussrevision des beklagten Präsidenten des Deutschen Bundestages jetzt zurückgewiesen.

BVerwG bestätigt: Keine Sanktionsbefreiung für Spenden aus 2000 und 2002

Zwar habe die Klägerin, nachdem sie Kenntnis von der Unzulässigkeit der Spenden erlangt hatte, dies dem Präsidenten des Deutschen Bundestages jeweils ohne schuldhaftes Zögern den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angezeigt, so die Leipziger Richter. Hinsichtlich der in den Jahren 2000 und 2002 erlangten Spenden sei die Sanktionsbefreiung jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil die Anzeige nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten aufgrund von Presseberichten bereits öffentlich bekannt waren.

Medienberichte müssen keine umfassende Aufklärung bieten

Das BVerwG hat die Auffassung des OVG bestätigt, dass an den Inhalt der Medienberichte, die zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung führen, keine höheren Maßstäbe anzulegen seien, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es sei daher keine lückenlose und abschließende Darstellung des maßgeblichen Geschehensablaufs erforderlich, sondern es genüge, dass ein solcher Bericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthalte, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen.

Selbstanzeige hatte Anstoßfunktion für mehr Transparenz bereits verloren

Die Sanktionsbefreiungsregelung diene dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen, heißt es im Urteil weiter. Diesem Interesse werde im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Bundestagspräsidenten jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei könne in einem solchen Fall ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen, so das höchste deutsche Verwaltungsgericht abschließend.