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BVerwG

Planfeststellungsbeschluss zur Weservertiefung rechtswidrig und nicht vollziehbar

Schutz des Anwaltsberufs

Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf eine bessere Erreichbarkeit der Häfen Bremerhaven, Brake und Bremen gerichtete Weservertiefung vorerst gestoppt. Der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.07.2011 sei rechtswidrig und nicht vollziehbar, entschied es auf die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND). Die Mängel könnten allerdings durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (Urteil vom 11.08.2016, Az.: 7 A 1.15).

Vertiefung der Außen- und der Unterweser geplant

Geplant ist, die Außenweser so zu vertiefen, dass Bremerhaven tideunabhängig von Großcontainerschiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,5 Metern erreicht werden kann. Die Unterweser soll so vertieft werden, dass Brake von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 12,8 Metern und Bremen von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 11,1 Metern tideabhängig erreicht werden kann.

EuGH zunächst zu Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie angerufen

Das BVerwG hatte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt (BeckRS 2013, 54391), die der EuGH beantwortete (NVwZ 2015, 1041). Im anschließend fortgesetzten Klageverfahren verzichteten die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung.

Verstoß vor allem gegen umweltrechtliche Vorschriften

Das BVerwG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorschriften zum Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete, wasserrechtliche Vorschriften und das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstößt. Die Planfeststellungsbehörde habe insbesondere verkannt, dass die Planung drei selbstständige Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts umfasst, nämlich die Vertiefung der Außenweser einschließlich der hafenbezogenen Wendestelle, die Vertiefung der Unterweser von Bremerhaven bis Brake und die Vertiefung der Unterweser von Brake bis Bremen.

Abwägung wäre in Bezug auf jedes einzelne Vorhaben vorzunehmen gewesen

Um drei Vorhaben handele es sich, weil mit diesen Maßnahmen je verschiedene Ziele verfolgt werden und die Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ohne dass das Ziel einer Maßnahme durch Verzicht auf die anderen vereitelt würde. Aufgrund dieser Fehleinschätzung konnte die Behörde nach Ansicht des BVerwG ihrer Pflicht nicht gerecht werden, die mit dem jeweiligen Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Natur, aber auch den Nutzen für die jeweils verfolgten Gemeinwohlbelange sachgerecht zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Die durchgeführte wasserrechtliche Prüfung entspreche nicht den vom Europäischen Gerichtshof im Vorlageverfahren geklärten Vorgaben des Verschlechterungsverbots der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

Mängel behebbar

Diese und die weiteren festgestellten Mängel hätten indes nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geführt, weil die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten.