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BVerwG

Nordrhein-Westfälische Neuregelung über Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß

Orte des Rechts

Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Nach dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip habe der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 11.10.2016 entschieden (Az.:2 C 11.15).

Sachverhalt

Der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Instanzen erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des beklagten Landes im Verfahren des Klägers für verfassungswidrig und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht. Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen. Das beklagte Land hat darauf mit Wirkung vom 01.01.2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen.

BVerwG: Regelung mit Blick auf beamtenrechtliches Lebenszeitprinzip gerechtfertigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage der Gesetzesänderung die Revision des Klägers (erneut) zurückgewiesen und das Verbeamtungsbegehren abgelehnt. Die Neuregelung sei verfassungsgemäß. Sie stelle zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie sei jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit habe. Aus demselben Grund liege auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie vor. Im Fall des Klägers habe der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen müssen.

Wirkung der Neuregelung auch für Altfälle

Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 LBG (NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermögliche, Ausnahmen vorzusehen, wenn er ein erhebliches dienstliches Interesse habe, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthalte diese Vorschrift nicht. Schließlich hätte für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG (NRW) bestanden. Durch die Unvereinbarkeitserklärung habe das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen habe das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.

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