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BVerwG

Nachträgliche Rechtsänderungen können Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtfertigen

„Das unsichtbare Recht“

Die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Nachträglich eintretende Rechtsänderungen hätten außer Betracht zu bleiben, betont das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 4 C 5.15).

VGH Mannheim: Einvernehmen der Gemeinde durfte nicht ersetzt werden

Die Klägerin, eine Gemeinde, wandte sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides, der im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden war. Im Berufungsverfahren änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die vorinstanzliche Entscheidung und hob den Verlängerungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Vorbescheids habe die Gemeinde zu Recht das zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen verweigert, sodass es nicht ersetzt werden durfte. Die Veränderungssperre sei wirksam gewesen; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätten nicht vorgelegen. Der Umstand, dass während des Klageverfahrens die Veränderungssperre außer Kraft getreten und ihre Verlängerung erst wenige Tage danach bekannt gemacht worden sei, sei unbeachtlich.

Verstoß gegen Einvernehmensregelungen führt zu Aufhebung der Baugenehmigung

Das BVerwG hat die Auffassung des VGH bestätigt und die Revision der Bauherrn zurückgewiesen. Bundesrecht räume den Gemeinden über die Einvernehmensregelungen, wie zum Beispiel in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zum Schutz ihrer Planungshoheit eine starke Stellung im Baugenehmigungsverfahren ein. Erteilt die Baugenehmigungsbehörde ohne das gemeindliche Einvernehmen eine Baugenehmigung oder ersetzt sie das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde in rechtswidriger Weise, führe allein dieser Verstoß zur Aufhebung der erteilten Genehmigung. Ob das Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden ist, könne dabei ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber beurteilt werden, unterstreicht das BVerwG. Nachträgliche Rechtsänderungen müssten folglich außer Betracht bleiben. Da die Veränderungssperre wirksam gewesen und eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB schon tatbestandlich ausgeschieden sei, habe die Klägerin das Einvernehmen zu Recht verweigert. Es habe folglich nicht ersetzt werden dürfen.