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BVerwG

Überstellung nach Dublin-II-Verordnung trotz nachträglicher Beschränkung eines Asylantrags

Schutz des Anwaltsberufs

Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 22.03.2016 entschieden (Az.: 1 C 10.15).

Sachverhalt

Der Entscheidung lag der Fall zweier iranischer Staatsangehöriger zugrunde, die im Mai 2011 in Deutschland Asylanträge stellten. Auf das Gesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatten die spanischen Behörden, die den Klägern zur Einreise in das Unionsgebiet Visa erteilt hatten, im Juni 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und die Zustimmung zur Übernahme der Asylbewerber erklärt. Hiernach beschränkten die Kläger ihre Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Daraufhin stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger ein und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Durch die Rücknahme sei die Zuständigkeit Spaniens für die Beurteilung der Asylanträge rückwirkend entfallen, da der Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung nur Asylanträge, nicht dagegen den subsidiären Schutz umfasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

BVerwG: Antragsbeschränkung lässt Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung unberührt

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass ein nach der Dublin-II-Verordnung zuständiger Mitgliedstaat, der seine Zustimmung zur Aufnahme eines Asylbewerbers erteilt hat, auch dann für das weitere Verfahren zuständig bleibt, wenn der Asylbewerber hiernach seinen Asylantrag zurücknimmt und den Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Die Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung entfalle nicht deshalb rückwirkend, weil Art. 2 Buchst. c der Dublin II-Verordnung - anders als nunmehr die Dublin-III-Verordnung - auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht mit umfasst. Denn mit der Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers sei das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen. Die Antragsbeschränkung lasse die Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung und die bereits erfolgte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht nachträglich entfallen.