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BVerwG

Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann mit allen Beweismitteln widerlegt werden

Berufe mit Haltung

Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe alle Beweismittel zur Verfügung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2016 entschieden. Es seien nicht nur "äußere, objektiv erkennbare", sondern auch "innere, subjektive" Umstände – insbesondere die Motive der Ehegatten bei der Heirat – von Bedeutung, betonte das Gericht (Az.: 2 C 21.14).

Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr gedauert haben

Nach § 19 Abs. 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings unter anderem dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, "es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen." Nach § 28 BeamtVG gilt Entsprechendes für den Witwer einer Beamtin.

Lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert

Die Klägerin und ihr späterer Ehemann - ein Beamter auf Lebenszeit - lebten seit 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft, hatten sich verlobt und nach drei Jahren Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die Heirat dann aber zurückgestellt. Im Herbst 2010 wurde bei dem Beamten eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert, auf deren Behandlung er zunächst gut ansprach. Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und der Beamte. Bei einer nachfolgenden Behandlung im Februar 2011 trat eine Komplikation auf, an der der Beamte im März 2011 verstarb.

Vorinstanz: Versorgungsabsicht im Vordergrund

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld ist beim Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach dem äußeren Gesamtbild der Heirat die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden habe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht durch objektiv erkennbare, äußere Umstände - auf die es allein ankomme - widerlegt worden.

Gebot des effektiven Rechtsschutze als Maßstab

Das BVerwG hat jetzt auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, betonte das Gericht. Der Hinterbliebene trage die Beweislast für einen anderen Zweck der Heirat als den der Versorgung. Deshalb müssten ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen. Es sei Aufgabe der Versorgungsbehörden und gegebenenfalls danach der Gerichte zu prüfen, ob der Vortrag hierzu schlüssig und glaubhaft ist.

Vor Erkrankung bestehender Heiratsentschluss als besonderer Umstand

Im Fall der Heirat erst in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten könne ein "besonderer Umstand", der die Annahme einer Versorgungsabsicht widerlegen kann, darin liegen, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung gefasst worden war, die Heirat aber aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss jedoch nicht aufgegeben wurde. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um den Zweck der Heirat im vorliegenden Fall zu beurteilen, war die Sache nach der Entscheidung des BVerwG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.