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BVerwG

Familienangehöriger eines Spätaussiedlers nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in Aufnahmebescheid einzubeziehen

„Das unsichtbare Recht“

Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27.09.2016 entschieden (Az.: 1 C 19.15, 1 C 20.15 und 1 C 21.15).

Sohn kehrt vor Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach Kasachstan zurück

Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin.

Behörde lehnt nachträgliche Einbeziehung in Aufnahmebescheid der Mutter ab

Nachdem der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Sohn sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Vielmehr sei er nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt.

OVG: Sohn nachträglich einzubeziehen

Das Oberverwaltungsgericht Münster verpflichtete die Beklagte, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dabei stellte es auf die im Entscheidungszeitpunkt (wieder) bestehende Trennung ab.Dagegen legte die Beklagte Revision ein.

BVerwG: Kontinuierlicher Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet erforderlich

Die Revision hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung lägen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht - wie § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlange - "im Aussiedlungsgebiet verblieben" sei, so das BVerwG. Diese Voraussetzung lege bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der Familienangehörige im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein müsse. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm ergäben sich jedenfalls keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt ließen. Laut BVerwG hat der Gesetzgeber mit der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen im Jahr 2013 zwar eine Möglichkeit schaffen wollen, aussiedlungsbedingte Familientrennungen in möglichst vielen Fällen zu beseitigen. Dieses allgemeine Ziel habe er jedoch nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Beibehaltung der allgemeinen vertriebenenrechtlichen Systematik verwirklicht. Dazu gehöre der kontinuierliche Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet.