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BVerwG

Eisenbahnstrecke in der Oberlausitz darf zweigleisig ausgebaut werden

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.09.2016 elf Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Bahnhof Niesky bis Bahnhof Knappenrode im Wesentlichen abgewiesen. Nur in Bezug auf einen Anwohner, dessen Wohnhaus sehr nah an der Trasse liegt, ging es von unzumutbaren Belastungen aus. Deswegen müsse die Bahn dessen Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen (Urteil vom 08.09.2016, Az.: 3 A 5.15).

Strecke wichtig für internationalen Güterverkehr

Die Strecke ist Teil des Vorhabens "Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze Deutschland/Polen". Dieses Vorhaben ist Teil eines Europäischen Eisenbahnkorridors und ein wichtiges Bindeglied für den internationalen Güterverkehr in Ost-West-Richtung. Im Bundesverkehrswegeplan ist es als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Erweiterung der bestehenden Eisenbahnstrecke um ein zweites Gleis und ihre Elektrifizierung. Auf ihr sollen bis zum Jahr 2025 täglich etwa 170 Personen- und Güterzüge verkehren können.

Eigentümer trassennaher Wohnhäuser befürchten unzumutbare Immissionen

Die Kläger sind Eigentümer von trassennahen Wohnhäusern entlang des planfestgestellten Teilstücks. Sie befürchten, schon in der Bauphase, erst recht aber in der Betriebsphase nicht genügend vor Lärm, Erschütterungen und anderen Immissionen geschützt zu sein.

Bahn muss Grundstück eines Anwohners wegen ansonsten unzumutbarer Belastung übernehmen

Dem ist das BVerwG nur für einen der Kläger gefolgt, dessen Grundstück sehr nah an der Trasse liegt und durch deren Betrieb künftig besonders stark und im Ergebnis unzumutbar belastet wäre. Dieses Grundstück muss die Deutsche Bahn nach dem Urteil des BVerwG gegen Zahlung einer Entschädigung übernehmen. Die übrigen Klagen hat das Gericht abgewiesen. Einen Fehler, der die in erster Linie erstrebte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder eine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnte, hat es nicht feststellen können. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch für die Bauphase ausreichend gewesen. Ein detailliertes Baulärmgutachten habe während des Planfeststellungsverfahrens noch nicht eingeholt werden müssen.

Ausreichender Lärmschutz sichergestellt

Zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen habe keine Veranlassung mehr bestanden, nachdem er durch mehrere Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse und auf Anregung des Gerichts abgegebene Protokollerklärungen der Beklagten nachgebessert worden sei, so das BVerwG weiter. Lärmschutz werde nunmehr in ausreichendem Maße gewährleistet. Höhere Lärmschutzwände könnten die Kläger nicht beanspruchen, weil ihre im Einwirkungsbereich von Bahnübergängen gelegenen Grundstücke nicht vollständig geschützt werden könnten und die Mehrkosten unverhältnismäßig wären. Bei den Lärmberechnungen habe der sogenannte Schienenbonus noch berücksichtigt werden dürfen.

Aufschieben der Entscheidung über Schutz vor Erschütterungen zulässig

Den Schutz vor absehbaren Erschütterungen durch den Bahnbetrieb habe das Eisenbahn-Bundesamt späteren Entscheidungen vorbehalten dürfen. Geeignete Maßnahmen am Gleis, die eingebaut werden könnten, um Erschütterungen zu vermeiden, stünden nicht zur Verfügung. Die Annahme des Eisenbahn-Bundesamtes, Art und Umfang von Schutzmaßnahmen ließen sich erst aufgrund von Nachmessungen während des laufenden Betriebs nach einer gewissen "Setzungsphase" der Gleise beurteilen, sei nicht zu beanstanden. Die Schutzvorkehrungen gegen unzumutbare Belastungen in der Bauphase seien im Planfeststellungsbeschluss und den Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen hinreichend umrissen, die Details dürften der Ausführungsplanung der Vorhabenträgerinnen überlassen bleiben.