Dublin-Regelung für unbegleitete Minderjährige ist einzuhalten

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Dublin-Regelung für unbegleitete Minderjährige ist einzuhalten. beck-aktuell, 17.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184791)
Ein unbegleiteter Minderjähriger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Asylantrag in dem Staat entschieden wird, der nach den Dublin-Bestimmungen für ihn zuständig ist. Hat ein Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl nachgesucht, ist von diesen der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aktuell aufhält. Insoweit seien die Bestimmungen der Dublin-Verordnungen individualschützend, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.11.2015, Az.: 1 C 4.15).
Bundesamt lehnte Asylantrag eines aus Belgien kommenden Asylsuchenden ab
Im konkreten Fall hatte ein irakischer Staatsangehöriger Anfang 2010 als Minderjähriger in Deutschland einen Asylantrag gestellt, nachdem er zuvor erfolglos in Belgien um Asyl nachgesucht hatte. Nachdem die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag im April 2011 wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Belgien an.
BVerwG bestätigt Vorinstanzen
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis begründete die Aufhebung des angefochtenen Bescheids damit, dass Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen die Prüfung des Asylantrags obliege, weil der Kläger bei Antragstellung minderjährig gewesen sei (BeckRS 2015, 40108). Der Erste Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision des beklagten Bundesamts zurückgewiesen.
Minderjährigenschutz gebietet Einhaltung der Dublin-Bestimmungen
Nach Art. 6 der Dublin II-Verordnung sei, soweit kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt habe. Diese Vorschrift diene - im Gegensatz zu anderen in der Dublin II-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien - nicht nur der organisatorischen Abwicklung des Dublin-Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch dem Minderjährigenschutz. Der Asylsuchende habe daher einen Anspruch auf Einhaltung dieser auch dem Grundrechtsschutz dienenden Zuständigkeitsbestimmung.
Staat des Aufenthalts für Asylantrag zuständig
Habe ein Minderjähriger - wie hier - in mehreren Staaten um Asyl nachgesucht, sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.06.2013, in BeckRS 2013, 81155) der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Dies gelte auch, wenn der Minderjährige nach Abschluss eines Asylverfahrens erneut in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantrage. In diesem Fall sei es dem Aufenthaltsmitgliedstaat allerdings nicht verwehrt, den Zweitantrag aus anderen Gründen als unzulässig zu behandeln, etwa weil es sich um einen identischen Antrag ohne neue Gründe handele. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, konnte offen bleiben. Denn das Bundesamt hatte den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt.
Keine Umdeutung möglich
Diese Entscheidung konnte laut BVerwG im Gerichtsverfahren wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen auch nicht in eine die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ablehnende Zweitantragsentscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden. Denn eine Entscheidung nach § 27a AsylG führe zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" Dublin-Staat. Mit einer negativen Entscheidung nach § 71a AsylG ende hingegen das Asylverfahren, und der Betroffene könne - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - grundsätzlich in jeden aufnahmebereiten Staat einschließlich seines Herkunftsstaats abgeschoben werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Keine Angabe vom 16.11.2015
- 1 C 4.15
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Dublin-Regelung für unbegleitete Minderjährige ist einzuhalten. beck-aktuell, 17.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184791)



