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BVerwG

Bewachungsunternehmen haben keinen Anspruch auf "Firmenwaffenscheine"

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge (z.B. Geldtransporte) erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erteilte in einer Sprungrevision der Erstellung pauschaler "Firmenwaffenscheine" eine Absage (Urteil vom 11.11.2015, Az.: 6 C 67.14).

"Firmenwaffenscheine" wurden nicht verlängert

Der Kläger betreibt ein Bewachungsunternehmen. Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für Bewachungsunternehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht für konkrete einzelne Bewachungsaufträge, sondern als allgemeine, auftragsübergreifend geltende Erlaubnis (sogenannter Firmenwaffenschein) erteilt. Unter der Geltung dieser Waffenscheine oblag es dem Kläger, im konkreten Einzelfall selbst zu entscheiden, ob ein Bewachungsauftrag das Führen von Schusswaffen aus Sicherungsgründen tatsächlich erfordert. Den Antrag des Klägers, die Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine zu verlängern, lehnte das Landratsamt ab. Aufgrund einer neu gefassten Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfe kein Waffenschein mehr erteilt werden, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmers gelte. Stattdessen seien Waffenscheine nunmehr ausschließlich als Einzelgenehmigungen für konkret bezeichnete Bewachungsaufträge zu erteilen.

Kläger: Neue Verwaltungsvorschrift nicht mit Waffengesetz vereinbar

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher erteilten Waffenscheine zu verlängern, hilfsweise ihm neue Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher zu erteilen. Er war der Ansicht, die neu gefasste Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sei anders als die frühere Verwaltungspraxis mit den Vorschriften des Waffengesetzes nicht vereinbar.

Gerichte bestätigen Entscheidung des Landratsamts

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in erster Instanz die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Nun hat das BVerwG die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Einem Bewachungsunternehmer könne eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Hingegen lasse es das Waffengesetz nicht zu dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen beziehe und es ihm überlasse zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist diese Gefährdung zu mindern.

Erforderlichkeit von Schusswaffen ist glaubhaft zu machen

Vielmehr werde nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft mache, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, habe die Behörde zu prüfen. Sie habe den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaubhaftmachung beziehe sich auf Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird.

Auch behauptete Gefährdung ist glaubhaft zu machen

Auch deren Gefährdung kann laut BVerwG nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen. Ob eine Person gefährdet sei, hänge dabei von ihren individuellen Verhältnissen ab und lasse sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gelte für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lasse sich regelmäßig eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gleiche gelte für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hänge die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab.

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