BVerwG bestätigt Nachtflugregelungen am Flughafen Leipzig/Halle

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BVerwG bestätigt Nachtflugregelungen am Flughafen Leipzig/Halle. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176966)
Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, die bereits gerichtlich gebilligten Nachtflugregelungen am Flughafen Leipzig/Halle zu ändern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 28.04.2016 entschieden. Die vom Kläger angeführten veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch nächtlichen Fluglärm reichten für einen Widerruf der Betriebsregelungen nach § 49 Abs. 2 VwVfG nicht aus (Az.: 4 A 2.15).
Nächtlicher Fluglärm sorgte bereits für zahlreiche Verfahren
Der Flughafen Leipzig/Halle wurde auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2004 mit dem Ziel ausgebaut, ein Drehkreuz für den Frachtverkehr zu entwickeln. Auf Klagen von Anwohnern beanstandete das BVerwG einige der Regelungen über den Nachtflugbetrieb (NVwZ 2007, 445). Im Jahr 2007 regelte der Freistaat Sachsen den nächtlichen Flugbetrieb erneut in einem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss. Klagen dagegen wies das BVerwG rechtskräftig ab (NVwZ 2009, 109). Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos (NVwZ 2009, 1489) wie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NVwZ 2015, 1119).
Kläger verwies auf veränderte Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen
Zu den seinerzeit klagenden Anwohnern gehörte auch der Kläger des heute entschiedenen Verfahrens. Sein Wohngrundstück liegt etwa 11,5 Kilometer vom Flughafen entfernt im Nachtschutzgebiet. Sein Haus verfügt in den Schlafräumen über Schallschutzfenster sowie Lüftungseinrichtungen. Im September 2014 beantragte der Kläger die Aufhebung der Regelungen über die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs und berief sich auf aus seiner Sicht veränderte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch nächtlichen Fluglärm.
Gericht verweist auf Möglichkeit des besseren baulichen Schallschutzes
Die gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen erhobene Klage blieb erfolglos. Insbesondere könne der Kläger keinen Widerruf der Betriebsregelungen nach § 49 Abs. 2 VwVfG verlangen, urteilte das BVerwG. Denn ein solcher Widerruf setze voraus, dass auch nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - etwa zum baulichen Schallschutz - die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens nicht beseitigen können. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des BVerwG. Den vom Kläger behaupteten veränderten Erkenntnissen zum nächtlichen Fluglärm könne durch besseren baulichen Schallschutz Rechnung getragen werden. Damit sei nicht mehr zu entscheiden, ob sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich seit dem Jahr 2007 in entscheidungserheblicher Weise verändert haben. Nicht Verfahrensgegenstand sei ferner die Frage gewesen, ob der Schallschutz im Haus des Klägers ausreichend ist.
Andere Vorschriften nicht einschlägig
Der Kläger konnte sein Begehren nach dem jetzt ergangenen Urteil auch nicht auf andere Vorschriften stützen. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG scheide aus, weil nach dem Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2008 rechtskräftig feststehe, dass die Regelungen über den Nachtflugbetrieb rechtmäßig sind. Ein Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens nach § 51 VwVfG schließe § 72 Abs. 1 VwVfG aus.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 28.04.2016
- 4 A 2.15
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