Pokersendung bei Sport 1 enthielt Schleichwerbung

Zitiervorschlag
Pokersendung bei Sport 1 enthielt Schleichwerbung. beck-aktuell, 23.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174201)
Ein Rundfunkveranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht. Eine solche Schleichwerbung sei bei Sport 1 in einer Pokersendung zu Recht beanstandet worden, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Urteil vom 22.06.2016, Az.: 6 C 9.15).
Sport 1 macht Schleichwerbung für bestimmten Pokeranbieter
Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1 und strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel. In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Pokerspielen im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration.
Verstoß gegen Verbot der Schleichwerbung
Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (in BeckRS 2015, 45033) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auch die Revision blieb für Sport 1 nun ohne Erfolg.
BVerwG: Sendung absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt
Das BVerwG argumentierte, durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos sei in objektiv werbegeeigneter Weise auf die Dienstleistungen des Pokeranbieters hingewiesen worden. Die Klägerin habe die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt. Denn auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung könne bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, müsse im Einzelfall im Weg einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden.
Intensität der Werbung nicht durch Sendekonzept gerechtfertigt
Diese Abwägung habe das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, heißt es in der Entscheidung weiter. Nach diesem Maßstab bestehe kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung seien diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 22.06.2016
- 6 C 9.15
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Pokersendung bei Sport 1 enthielt Schleichwerbung. beck-aktuell, 23.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174201)



