Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Trotz Insolvenz

Prozess um Vereinsverbot läuft weiter

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Das BVerwG in Leipzig © ThKatz / Adobe Stock

Kann eine Insolvenz den Prozess um ein Vereinsverbot unterbrechen? Das BVerwG sagt Nein. Die besonderen Regeln des öffentlichen Vereinsrechts hätten vorübergehend Vorrang vor dem Insolvenzrecht.

Wird über das Vermögen eines Vereins, der verboten wurde und dagegen vor den Verwaltungsgerichten klagt, das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Verwaltungsprozess durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen. Das stellt das BVerwG klar (Urteil vom 23.09.2026 – 6 C 1.26).

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hatte einen eingetragenen Verein verbieten und auflösen lassen, weil sich dieser nach Auffassung der Behörde gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete. Damit einhergehend wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Der Verein wehrte sich dagegen vor dem OVG Lüneburg. 

Noch während dieser Prozess lief, stellte die mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens betraute Polizeidirektion einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Vereins. Das zuständige AG eröffnete daraufhin das Insolvenzverfahren.

Vorinstanz erklärte Verbotsprozess für unterbrochen

Das OVG Lüneburg nahm dies zum Anlass für ein Zwischenurteil, mit dem es das Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO für unterbrochen erklärte. 

Die Verfahrensunterbrechung trage dem gesetzlichen Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung, die mit der Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Das gelte auch in Vereinsverbotsverfahren. Sicherheitsinteressen stünden dem nicht entgegen, meinte das OVG. Denn das Vereinsverbot bleibe trotz der Unterbrechung wirksam und vollziehbar.

BVerwG setzt auf schnelle gerichtliche Klärung

Der Verein zog gegen diese Entscheidung vor das BVerwG und hatte Erfolg: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stoppe das Verbotsverfahren nicht, erklärte das oberste deutsche Verwaltungsgericht. Zwar könnten die Vorschriften über die Unterbrechung eines Prozesses bei einer Insolvenz grundsätzlich auch vor Verwaltungsgerichten greifen. Für Verfahren über ein Vereinsverbot gilt nach Auffassung des BVerwG jedoch etwas anderes.

Der Grund liege im besonderen Zweck des Vereinsrechts, so die Richterinnen und Richter: Öffentliches Vereinsrecht und damit auch Vereinsverbote gehörten zum Gefahrenabwehrrecht und sollten möglichst schnell gerichtlich geklärt werden. Das Verbotsverfahren solle auch verhindern, dass Mitglieder eines verbotenen Vereins weiterhin auf dessen Vermögen zugreifen und damit seine Tätigkeit fortsetzen können.

Zugleich habe auch der verbotene Verein selbst ein Interesse an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung. Das folge aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.

Regeln des VereinsG überlagern temporär insolvenzrechtliche

Eine offene Frage ließ das BVerwG dabei ausdrücklich unbeantwortet, nämlich ob und in welchem Umfang während eines laufenden Verbotsverfahrens überhaupt Raum für ein Insolvenzverfahren bleibt.

Klar sei aber: Ein Insolvenzverfahren dürfe die staatlichen Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens eines verbotenen Vereins nicht ausbremsen. Die besonderen Regeln des Vereinsgesetzes hätten insoweit vorübergehend Vorrang vor den allgemeinen Regeln des Insolvenzrechts und überlagerten diese. Damit solle verhindert werden, dass Entscheidungen und Verfügungen eines Insolvenzverwalters, die in erster Linie vor allem dem Schutz der Gläubiger dienen, das laufende Vereinsverbotsverfahren und damit die Gefahrenabwehr beeinträchtigen.