Beamtin darf höherwertige Tätigkeit bei Telekom-Tochterunternehmen nicht dauerhaft zugewiesen werden

Zitiervorschlag
Beamtin darf höherwertige Tätigkeit bei Telekom-Tochterunternehmen nicht dauerhaft zugewiesen werden. beck-aktuell, 20.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175896)
Ein Beamter kann verlangen, dass ihm nicht dauerhaft eine seinem Statusamt widersprechende höherwertige Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19.05.2016 entschieden. Eine solche Zuweisung verletze den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Az.: 2 C 14.15).
Beamtin klagt gegen dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit
Die Klägerin ist Beamtin der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu. Die Vorinstanzen entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte legte dagegen Revision ein.
BVerwG: Auch dauerhafte Beschäftigung auf höherwertigem Dienstposten grundsätzlich nicht amtsangemessen
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. Der Klägerin sei entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie solle eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen sei. Die Klägerin habe aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne. Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspreche nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern - grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen - auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- beziehungsweise Arbeitsposten.
Keine gesetzliche Regelung für Postnachfolgeunternehmen - Auch kein Fall zulässiger Dienstpostenbündelung
Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es laut BVerwG an einer gesetzlichen Bestimmung, dass - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- beziehungsweise Arbeitsposten zulässig sein soll, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung und Versetzung normiert sei (zum Beispiel nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit). Der Streitfall betreffe auch keinen Fall der sogenannten Dienstpostenbündelung (vgl. § 8 Satz 2 PostPersRG, § 18 Satz 2 BBesG), die in den vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermögliche, der mehreren Ämtern zugeordnet sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 19.05.2016
- 2 C 14.15
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Beamtin darf höherwertige Tätigkeit bei Telekom-Tochterunternehmen nicht dauerhaft zugewiesen werden. beck-aktuell, 20.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175896)



