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BVerfG

Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der einen Polizeibeamten in einem Facebook-Eintrag als "Spanner" bezeichnet hatte und deshalb wegen übler Nachrede verurteilt worden war, mit Beschluss vom 29.06.2016 stattgegeben. Die Strafgerichte hätten die Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft und dadurch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verkürzt. Denn die Vermutung zugunsten der freien Rede gelte für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Die Strafgerichte müssen nun in der Sache erneut entscheiden (Az.: 1 BvR 2732/15).

Beschwerdeführer bezeichnet Polizeibeamten als "Spanner"

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert. An einem Abend im November 2013 bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem Polizeifahrzeug vor seinem Haus, als er in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun, als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten, und bezeichnete ihn als "Spanner".

AG verurteilt Beschwerdeführer wegen übler Nachrede

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe. Dabei stufte es die Bezeichnung des Polizeibeamten als "Spanner" als Tatsachenbehauptung ein. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).

BVerfG: Falsche Einordnung als Tatsachenbehauptung verletzt Meinungsfreiheit

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Die Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten zu Unrecht eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB angenommen und dadurch den Schutzgehalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkürzt.

Gesamtzusammenhang der Äußerung für deren Einordnung maßgeblich

Das BVerfG erläutert, dass es für die Einordnung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung ankomme. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils werde den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung eine Vermutung zugunsten der freien Rede gelte, gelte dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit seien deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird.

Bezeichnung als "Spanner" hier Werturteil

Laut BVerfG gingen die Gerichte hier zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzten damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildere zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung "Spanner" sei in dem vorliegenden Zusammenhang aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führe zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.

Mögliche Strafbarkeit wegen Beleidigung von Abwägung abhängig

Das BVerfG unterstreicht, dass daraus noch nicht folge, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als "Spanner" im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Auch bei Vorliegen eines Werturteils läge darin eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht ohne Weiteres zulässig sei. Vielmehr müssten die Strafgerichte im Rahmen einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht entscheiden, ob die Äußerung als Beleidigung strafbar oder durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei.