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BVerfG zur Meinungsfreiheit

Ex-Liierte von Kachelmann hatte "Recht auf Gegenschlag"

Schutz des Anwaltsberufs

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Ex-Liierten von Jörg Kachelmann gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung wegen Interviewäußerungen über Kachelmann nach dessen Freispruch stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Das BVerfG sah die Frau in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Sie habe nach den vorangegangenen Interviewäußerungen Kachelmanns ein "Recht auf Gegenschlag" gehabt (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13).

Beschwerdeführerin gab nach Kachelmann-Äußerungen Interview

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

Beschwerdeführerin wehrt sich gegen Unterlassungsverurteilung

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews gemacht hatte, unter anderem die Äußerung "wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe". Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Anschließend legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die Gerichtsentscheidungen ein und rügte im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

BVerfG: Äußerungen fallen in Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren habe nicht geklärt werden können, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellten sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln seien.

Meinungsfreiheit schützt auch emotionale Äußerungen

Nach Ansicht des BVerfG bewegt sich die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung umfasse auch die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten emotional zu transportieren. Insbesondere könne ein unmittelbar vorangegangener Angriff auf die Ehre eine äquivalente Erwiderung rechtfertigen. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben habe, müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

Schutzumfang durch angenommene Beschränkung auf sachliche Faktenwiedergabe verkannt

Laut BVerfG genügten die angegriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Die Gerichte hätten zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin müsse sich auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten beschränken. Dabei hätten sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Freiheit verkannt, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersehe diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben könne.

Lediglich Wiederholung von bereits öffentlich Bekanntem

Die Gerichte hätten zugunsten der Beschwerdeführerin zudem in die Abwägung einstellen müssen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch geäußert und lediglich wiederholt hatte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war, moniert das BVerfG weiter.

Beschwerdeführerin hatte "Recht auf Gegenschlag"

Darüber hinaus rügt das BVerfG, dass die Gerichte das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt haben. Der Beschwerdeführerin stehe ein "Recht auf Gegenschlag" zu und dabei sei sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise geäußert hätten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit getreten sei, müsse eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.