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BVerfG erschwert Annahme der Geldwäsche durch Strafverteidiger als Folge einer Honorarzahlung

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Geldwäsche entschieden, dass im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger nicht nur der Verschaffungstatbestand in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB verfassungskonform ausgelegt werden muss. Anderenfalls würde die Einschränkung des Verschaffungstatbestandes, die das BVerfG in seinem Urteil von 2004 (NJW 2004, 1305) zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit des Verteidigers und des Instituts der Wahlverteidigung vorgenommen habe, leerlaufen (Beschluss vom 28.07.2015, Az.: 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14).

Strafverteidiger nahm bemakeltes Geld als Honorar an

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei Rechtsanwälte sowie ihre Mandantin, Frau K. Ihr Ehemann, Herr K., wurde wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung im Rahmen eines Schneeballsystems zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gelder aus diesen Straftaten flossen auch auf ein Konto bei einer Privatbank in der Schweiz, über das Frau K. verfügungsbefugt war. Im Dezember 2009 veranlasste Frau K. in Absprache mit den beiden Rechtsanwälten eine Überweisung von 50.000 Euro auf das Kanzleikonto, um einen Honorarvorschuss für Strafverteidigung und zivilrechtliche Beratung zu leisten (Fall 1). Im August 2010 wandten sich die beiden Rechtsanwälte mit der Bitte um Auszahlung von 51.170 Euro für eine weitere Honorarrechnung an die Bank. Jedoch war das Konto zuvor durch die schweizerische Staatsanwaltschaft in Folge eines Rechtshilfeersuchens aus Deutschland gesperrt worden (Fall 2).

Verteidiger wegen vollendeter und versuchter Geldwäsche verurteilt

Das Amtsgericht verhängte gegen die beiden Rechtsanwälte wegen vollendeter (Fall 1) und versuchter (Fall 2) Geldwäsche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung und zudem eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 Euro, gegen Frau K. wegen Geldäsche eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro (nur Fall 1). Die Berufungen blieben ohne Erfolg. Der Verurteilung lag die Überzeugung der Gerichte zugrunde, die Rechtsanwälte und Frau K. hätten in Bezug auf die Herkunft des Geldes aus Straftaten des Herrn K. jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Oberlandesgericht hob das LG-Urteil gegen die Rechtsanwälte zwar im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarf jedoch ihre Revision im Übrigen. Die Revision von Frau K. verwarf es ganz. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Verteidiger unter anderem eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit und wie auch ihre Mandantin einen Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

BVerfG: Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand muss ebenfalls verfassungskonform ausgelegt werden

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, weil sie den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügten. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung aber klar, dass im Rahmen der Geldwäsche nicht nur die Variante des Verschaffungstatbestandes in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf (NJW 2004, 1305), sondern auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand in  § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn es um die Honorarannahme durch Strafverteidiger geht.

Grund: Schutz der Berufsausübungsfreiheit und des Instituts der Wahlverteidigung

Zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hatte das BVerfG im Jahr 2004 (NJW 2004, 1305) entschieden, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift auf Strafverteidiger unverhältnismäßig wäre. Der mit der Strafvorschrift verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und in das Institut der Wahlverteidigung sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt, weil er dann aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt. Die tragenden Erwägungen dieses Urteils gölten auch für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, so das BVerfG in seiner jetzigen Entscheidung.

Subjektiver Tatbestand des Vereitelungs- und Gefährdungstatbestands muss eingeschränkt werden

Wie das BVerfG weiter ausführt, würden beim Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand überwiegend die objektive Gefährdung oder Vereitelung und die Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz für ausreichend erachtet, ohne dass - wie im Fall des Verschleierungstatbestands des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB - ein heimliches Verhalten, eine "Finalität" oder eine "manipulative Tendenz" für notwendig gehalten würden. Dieses Verständnis liege auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Ein solches Verständnis, das im Fall der Honorierung eines Strafverteidigers keinerlei Restriktionen im subjektiven Tatbestand vorsehe, ließe jedoch eine Gefährdung der tragenden Erwägungen der Senatsentscheidung von 2004 besorgen, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei, so das BVerfG.

Restriktion des Verschaffungstatbestandes würde anderenfalls leerlaufen

Dass der Geldfluss an den Strafverteidiger objektiv-tatbestandlich als Angriff auf eine Sicherstellung gewertet wird, ist nach Ansicht des BVerfG unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Da jedoch der Verfall von Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich zwingend und die vorbereitende Sicherstellung die Regel sei, wäre in Fällen, in denen eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus den Gründen dieser Entscheidung ausscheide, eine Strafbarkeit zumindest wegen Gefährdung des Verfalls oder der Sicherstellung von bemakeltem Vermögen gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB eröffnet. Die in der Senatsentscheidung von 2004 für erforderlich erachteten Restriktionen in Bezug auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft liefen - ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre - weitgehend leer, wenn im Hinblick auf diese Tatbestandsvariante einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Das BVerfG macht aber keine Vorgaben, wie der subjektive Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB verfassungskonform auszulegen sei. Es sei Sache der Fachgerichte zu bestimmen, welcher von mehreren möglichen Lösungen der Vorzug zu geben sei.

Zugriff auf Auslandsvermögen als "Vereitelung der Sicherstellung": Kein Verstoß gegen das Analogieverbot

Die Rügen einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG blieben laut BVerfG aber deshalb ohne Erfolg, weil sie den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügt hätten. Weder hätten die Verfassungsbeschwerden den Sachverhalt schlüssig dargelegt noch sei eine zureichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Soweit die Fachgerichte den Zugriff auf Auslandsvermögen als "Vereitelung der Sicherstellung" gewertet haben, sieht das BVerfG darin keinen Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.