Keine Grundrechtsverletzung bei Gewährung von Auskunftsansprüchen gegen BND auf Niveau der Landespressegesetze

Zitiervorschlag
Keine Grundrechtsverletzung bei Gewährung von Auskunftsansprüchen gegen BND auf Niveau der Landespressegesetze. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186631)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines "Bild"-Journalisten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei hat es offengelassen, ob ein Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden (hier: BND) auf die Landespressegesetze gestützt oder unmittelbar aus Art. 5 GG abgeleitet werden kann. Denn jedenfalls scheide eine Verletzung der Pressefreiheit aus, wenn die Fachgerichte Auskunftsansprüche gewährten, die dem Niveau der Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen entsprächen (Beschluss vom 27.07.2015 Az.: 1 BvR 1452/13).
Journalist begehrte vom BND Auskunft über NS-Vergangenheit von Mitarbeitern
Der Beschwerdeführer ist Journalist bei der «Bild»-Zeitung. Er begehrte vom Bundesnachrichtendienst Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter. Der BND teilte mit, dass die begehrten Informationen noch nicht vorhanden seien, da erst das Ergebnis der Unabhängigen Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des BND abgewartet werden müsse.
BVerwG: Auskunftsansprüche können nicht auf Landespressegesetze gestützt werden
Die Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab (BeckRS 2013, 50930): Der Beschwerdeführer könne seine Auskunftsansprüche nicht auf die Landespressegesetze stützen. Denn die Länder könnten den BND durch ihre Pressegesetze nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten, da ihnen für eine solche Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehle. Auch die Voraussetzungen eines - grundsätzlich in Betracht kommenden - verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lägen nicht vor. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch sei auf das Niveau eines "Minimalstandards" begrenzt. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränke sich daher auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Gegen das Urteil des BVerwG legte der Journalist Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG: Auskunftsansprüche auf Niveau der Landespressegesetze ausreichend
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Es lässt die Frage offen, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob solche Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Es lässt auch offen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt werde, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibe. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelinge, die Konsequenzen der nach Ansicht des BVerwG nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, komme eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht.
Auskunftsansprüche der Landespressegesetze auf tatsächlich vorhandene Informationen beschränkt
So liegt es nach Ansicht des BVerfG im vorliegenden Fall. Die Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen verschafften nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Die landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen, gegen die der Beschwerdeführer insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vortrage, beinhalteten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermögliche im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen.
Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers war auf Informationsbeschaffung gerichtet
Demgegenüber, so das BVerfG weiter, habe sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsanspruch nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Verschaffung von Informationen gerichtet, über die der Bundesnachrichtendienst selbst noch nicht verfügt habe. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Werde ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, würden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 27.07.2015
- 1 BvR 1452/13
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Keine Grundrechtsverletzung bei Gewährung von Auskunftsansprüchen gegen BND auf Niveau der Landespressegesetze. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186631)



