BVerfG zum Erfordernis von Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit bei Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts

Zitiervorschlag
BVerfG zum Erfordernis von Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit bei Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts . beck-aktuell, 15.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183336)
Juristische Personen des Privatrechts müssen ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darlegen, wenn sie öffentliche Aufgaben (hier: Energieversorgung) wahrnehmen und es nahe liegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt und zwei Verfassungsbeschwerden einer GmbH für unzulässig erachtet (Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15).
GmbHs erheben Verfassungsbeschwerden
In den Verfahren 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 wendete sich ein als GmbH organisiertes Energieversorgungsunternehmen gegen seine Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Darüber hinaus hatte das BVerfG über die Verfassungsbeschwerden einer kommunalen Wohnungsbau-GmbH zu entscheiden, die ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des mecklenburg-vorpommerischen Kommunalabgabengesetzes beanstandete (Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15).
BVerfG: Energieversorgungsunternehmen hätte Grundrechtsfähigkeit darlegen müssen
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Das beschwerdeführende Energieversorgungsunternehmen hätte darlegen müssen, dass es grundrechtsfähig und damit beschwerdefähig ist. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sei grundsätzlich zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gelte für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht würden. Vor diesem Hintergrund sei ein Vorbringen des Unternehmens zur Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit angezeigt gewesen. Denn es sei eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sie von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung sei eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das Unternehmen hätte sich daher mit seiner Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinandersetzen müssen.
Wohnungsbauunternehmen nicht grundrechtsfähig
In Bezug auf das beschwerdeführende Wohnungsbauunternehmen hat das BVerfG die Grundrechtsfähigkeit und damit auch die Beschwerdebefugnis verneint. Das Unternehmen werde von der öffentlichen Hand gehalten. Es nehme Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, und damit typische Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein. Dem Unternehmen fehle es daher an der Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit für die gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 02.11.2015
- 1 BvR 1530/15; 1 BvR 1531/15
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BVerfG zum Erfordernis von Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit bei Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts . beck-aktuell, 15.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183336)



