VGH Kassel muss über Eilbeschwerden einer Richterin in Konkurrentenstreit um Beförderung am BSG neu entscheiden

Zitiervorschlag
VGH Kassel muss über Eilbeschwerden einer Richterin in Konkurrentenstreit um Beförderung am BSG neu entscheiden. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183496)
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel muss in einem Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht erneut über die Beschwerden einer nicht berücksichtigten Bewerberin im Eilrechtsschutzverfahren entscheiden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2015 entschieden. Die übergangene Bewerberin sei in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Denn der VGH habe verkannt, dass das Bundesarbeitsministerium seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat (Az.: 2 BvR 1461/15).
Beschwerdeführerin bleibt bei Besetzung unberücksichtigt
Die Beschwerdeführerin ist seit 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Im August 2012 wurden drei Stellen für Vorsitzende Richter ausgeschrieben, auf die sich die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen bewarben. Im Januar 2013 unterbreitete der BSG-Präsident dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Besetzungsvorschlag mit einem Ranking von drei Bewerberinnen und Bewerbern, in dem die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt war. Die Abteilung Z des BMAS schlug in einer begründeten Vorlage an einen Staatssekretär und die Bundesministerin vom 12.07.2013 vor, diesen Vorschlag zu billigen.
Ministerin besetzt nur zwei Stellen statt der drei ausgeschriebenen Stellen
Die Bundesministerin entschied nach einem Gespräch mit dem BSG-Präsidenten, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. In einer Gesprächsnotiz über eine persönliche Unterredung zwischen dem Ministerialdirigenten im Bundesministerium, einem Abteilungsleiter und einem Sachbearbeiter der zuständigen Fachabteilung vom 01.10.2013 wurde abschließend vermerkt, dass dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten einschließlich des Rankings gefolgt werde. Die Auswahlentscheidung bestätigte die Bundesministerin mit Abzeichnung einer entsprechenden Vorlage an das Bundeskabinett und Unterzeichnung der Entwürfe von Ernennungsurkunden. Im Eilrechtsschutzverfahren blieb die Beschwerdeführerin vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Sie erhob schließlich Verfassungsbeschwerde und rügte unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
BVerfG: Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt - Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert
Das BVerfG hat die VGH-Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.06.2015 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Sie verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Denn der VGH habe verkannt, dass das Ministerium seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folge die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Denn nur eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ermögliche dem unterlegenen Mitbewerber eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Hier seien die Gründe für die getroffene Personalentscheidung aber nicht in einer Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht worden.
Gründe für Besetzung von nur zwei Stellen nicht schriftlich festgehalten
Wie das BVerfG ausführt, habe die Ministerin nach einem Gespräch mit dem BSG-Präsidenten abweichend von der Vorlage des Ministeriums und von dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten entschieden, nur zwei der drei Vorsitzendenstellen zu besetzen. Dies verkenne der VGH, wenn er davon ausgeht, eine Auswahlentscheidung der Ministerin sei in der Billigung des Vermerks zu sehen. Die Gründe der letztlich getroffenen Entscheidung des Ministeriums seien nicht schriftlich dokumentiert. Auch die interne Gesprächsnotiz des Ministeriums vom 01.10.2013 nehme lediglich Bezug auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten vom 29.01.2013. Welche Gründe die Ministerin veranlasst hätten, eine der drei Stellen zunächst nicht zu besetzen, und weshalb nicht der dritte in dem Besetzungsvorschlag und der Vorlage genannte Richter ausgewählt worden sei, sei nicht aktenkundig. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 25.11.2015
- 2 BvR 1461/15
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VGH Kassel muss über Eilbeschwerden einer Richterin in Konkurrentenstreit um Beförderung am BSG neu entscheiden. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183496)



