Verfassungsbeschwerden zweier Gewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz unzulässig

Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerden zweier Gewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz unzulässig. beck-aktuell, 13.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173176)
Zwei Gewerkschaften sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei nicht erkennbar, dass die beiden Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenwärtig betroffen und damit beschwerdebefugt sind (Beschlüsse vom 16.06.2016, Az.: 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15).
Zwei Gewerkschaften rügen § 4a TVG als unvereinbar mit kollektiver Koalitionsfreiheit
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1707/15 ist eine 2011 gegründete Gewerkschaft, die aktuell überwiegend Beamte sowie daneben Tarifangestellte organisiert. Sie gibt an, sich in Tarifverhandlungen zu befinden. Am Abschluss eines Tarifvertrags beteiligt war sie bislang nicht. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2257/15 ist eine im November 2010 gegründete und noch im Aufbau befindliche Gewerkschaft. Durch Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wurde ihr die Tariffähigkeit zum rechtswirksamen Abschluss von Tarifverträgen abgesprochen. Der zuständige Arbeitgeberverband habe die Aufnahme von Tarifverhandlungen abgelehnt. Zwischenzeitlich sei ihr der Abschluss eines Tarifvertrags gelungen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die beiden Gewerkschaften gegen die Regelung zur Tarifeinheit in § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
BVerfG: Gegenwärtige Betroffenheit mangels substantiierter Ausführungen zur Tariffähigkeit nicht erkennbar
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen von der angegriffenen Vorschrift des Tarifeinheitsgesetzes gegenwärtig betroffen und damit beschwerdebefugt sind. In beiden Verfahren sei mangels substantiierter Ausführungen zur Tariffähigkeit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen derzeit oder in naher Zukunft von der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst würden, weil von ihnen wirksam abgeschlossene Tarifverträge verdrängt werden könnten. Im Verfahren 1 BvR 1707/15 sei außerdem nicht erkennbar, dass für die Beschwerdeführerin das Tarifeinheitsgesetz unabhängig von ihrer Tariffähigkeit Auswirkungen zeitigte. Allgemeine Ausführungen zu eventuellen Verhaltensweisen potentieller Mitglieder genügten insoweit nicht.
Allgemeiner Verweis auf mögliche Existenzgefährdung nicht ausreichend
Im Verfahren 1 BvR 2257/15 konkretisiere die Beschwerdeführerin nicht, dass der zuständige Arbeitgeberband die Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, so das BVerfG weiter. Soweit sie vortrage, sie habe aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Statusverfahrens keine Tarifverträge abschließen können, sei kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit dem Tarifeinheitsgesetz erkennbar. Der Verweis auf eine durch das Tarifeinheitsgesetz verursachte Gefährdung ihrer Existenz sowie allgemeine Überlegungen zu möglichen Gesetzesfolgen genügten nicht, um die Möglichkeit einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen Rechten nachvollziehbar erkennen zu lassen.
Negativer Einfluss auf Statusfrage nicht hinreichend dargelegt
Das BVerfG weist auch den Einwand der Beschwerdeführerin zurück, eine positive Prognose für ihre Tariffähigkeit werde verhindert, weil das Tarifeinheitsgesetz es unmöglich mache, Tarifverträge abzuschließen. Ein solcher Ursachenzusammenhang sei nicht hinreichend dargelegt. Die Tariffähigkeit entstehe nicht etwa mit dem Abschluss von Tarifverträgen, sondern sei eine Voraussetzung für deren Wirksamkeit.
- Redaktion beck-aktuell
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Verfassungsbeschwerden zweier Gewerkschaften gegen Tarifeinheitsgesetz unzulässig. beck-aktuell, 13.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173176)



