Verfassungsbeschwerde gegen "Pflegenotstand" unzulässig

Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerde gegen "Pflegenotstand" unzulässig. beck-aktuell, 19.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180461)
Mehrere Beschwerdeführer sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand“ gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet. Die Beschwerdeführer hatten gerügt, dass der Gesetzgeber nicht genügend unternehme, um die Missstände in Pflegeheimen zu beseitigen (Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 1 BvR 2980/14).
Beschwerdeführer rügen gesetzgeberische Untätigkeit in Bezug auf Pflegemissstände
Die Beschwerdeführer fürchten, aufgrund ihres Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim zu bedürfen. Zum Teil nehmen sie bereits ambulante Pflegedienste in Anspruch oder werden von Angehörigen im häuslichen Umfeld gepflegt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollten sie auf Missstände in deutschen Pflegeheimen aufmerksam machen. Sie rügten die Verletzung von Schutzpflichten der öffentlichen Gewalt gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen wegen gesetzgeberischer Untätigkeit. Die bisherigen Reformen und Gesetzesnovellen hätten keine spürbare Verbesserung der Situation von Pflegeheimbewohnern gebracht. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die gegenwärtigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte von Pflegeheimbewohnern nicht genügen und der Staat zur Abhilfe und kontinuierlichen Überprüfung verpflichtet ist.
BVerfG: Verletzung einer Schutzpflicht durch gesetzgeberisches Unterlassen nicht hinreichend dargetan
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei nicht ausreichend begründet und deshalb bereits unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Gesetzgeber eine grundrechtliche Schutzpflicht durch Untätigkeit verletzt habe. Weder hätten sie ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollen, noch habe die Verfassungsbeschwerde substantiiert aufgezeigt, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen.
Eigene gegenwärtige Betroffenheit nicht genügend dargelegt
Die Verfassungsbeschwerde zeige auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind, so das BVerfG weiter. Für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit sei hier bereits nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer stationärer Pflege bedürfen werden. Hinzu komme, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen sei um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 11.01.2016
- 1 BvR 2980/14
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Verfassungsbeschwerde gegen "Pflegenotstand" unzulässig. beck-aktuell, 19.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180461)



