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BVerfG

Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig

„Das unsichtbare Recht“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die "Mietpreisbremse" und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Dies ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.06.2015. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes müsse der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Gesetzes (Az.: 1 BvR 1360/15).

Beschwerdeführer: Vermietung zu angemessenen Konditionen nicht mehr möglich

Zum 01.06.2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 in Kraft getreten. Hierdurch wird unter anderem die "Mietpreisbremse" eingeführt. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei neu abgeschlossenen Wohnraummietverträgen höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen sind unter den Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In Berlin ist zum 01.06.2015 eine Rechtsverordnung in Kraft getreten, die das gesamte Stadtgebiet als solches Gebiet ausweist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin. Er sieht sich durch die genannten Regelungen daran gehindert, die Wohnung ab dem 01.08.2015 zu angemessenen Konditionen weiterzuvermieten.

Vermieter wird auf Zivilrechtsweg verwiesen

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, entschied jetzt das BVerfG. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Demnach sei der Beschwerdeführer zunächst auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen, ändere dies nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. Unwirksam sei lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird (§ 556g Abs. 1 Satz 2 BGB). Halte der Beschwerdeführer diese Begrenzung für nichtig, so sei er nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese müssten dann prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Hierzu könne auch die Prüfung gehören, ob die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht.